Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
gleichzeitig. Ein Vorschlag sieht vor, Artikel 6 in die Liste von Artikel 243 Absatz 3 aufzunehmen und im Gesetzestext die Anwendung des ordentlichen Verfahrens vorzusehen.704 Dieser Vorschlag ist im Zusammenhang mit dem Standpunkt zu sehen, der zu Artikel 6 Absatz 7 geäussert wurde und gemäss dem die Zuständigkeit des Handelsgerichts beibehalten werden soll (siehe Ziff. 5.3). Ein Teilnehmer705 macht einen ähnlichen Vorschlag, möchte jedoch die Zuständigkeit des Handelsgerichts beibehalten und somit das ordentliche Verfahren nur auf die Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 ZPO anwenden.
5.39 Art. 249 Bst. a Ziff. 5
Zwei Organisationen706 begrüssen die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich.
5.40 Art. 250 Bst. c
Drei Kantone707 und sieben Organisationen708 befürworten diese Änderungen ausdrücklich. Ein Teilnehmer709 schlägt vor, in Ziffer 6 die Klage des Verwaltungsrats gegen die Gesellschaft um Recht auf Auskunft hinzuzufügen, um den Wortlaut an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts anzupassen.
5.41 Art. 265 Abs. 4
Sieben Kantone710 und sechs Organisationen711 begrüssen die vorgeschlagene Änderung. In familienrechtlichen Verfahren ist sie besonders nützlich.712 Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass der ablehnende Entscheid beschwerdefähig ist, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht der Fall ist, namentlich in Bezug auf das Handelsgericht.713 Es wird vorgeschlagen, der Partei im Fall der Verweigerung der superprovisorischen Massnahmen eine Frist einzuräumen, damit sie sich entscheiden kann, ob sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen aufrechterhalten möchte.714 Im Fall einer teilweisen Ablehnung des Gesuchs ist die Regelung ebenfalls nicht praktikabel.715 Zudem wird auf praktische Probleme hingewiesen716: Die Beschwerde verlängert das Verfahren und schafft ein paralleles Verfahren für die superprovisorischen Massnahmen, bei dem es sich in gewisser Weise um ein Geheimverfahren handelt, da die Gegenpartei keine Kenntnis davon hat.
Fünf Kantone717, eine Partei718 und acht Organisationen719 lehnen die Änderung ab. Auch hier wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen oder sehr beschränkt ist720: Die Einführung einer solchen Möglichkeit stünde im Widerspruch zur Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahmen und würde zu einem nicht erwünschten parallelen Verfahren führen. Eine besondere Regelung für die wenigen denkbaren Fälle ist nicht angebracht. Zudem lässt es sich nicht rechtfertigen, dass eine Partei, die sich zulasten des Gehörsanspruchs einen Überraschungseffekt zunutze machen möchte, einen derart weitgehenden Schutz geniesst. Die Bestimmung ist auch schwierig anzuwenden: Hat die gesuchstellende
704 AG, SG; HGer AG
705 SVRH
706 SGAV, SGHVR
707 AG, SG, SO
708 Bisegger, HGer AG, Reiser, SGAV, SGHVR, SVRH, WalderWyss
709 WalderWyss
710 AG, BL, BS, FR, OW, SH, UR
711 Bisegger, HGer AG, Kinderanwaltschaft, SGAV, SVR, WalderWyss
712 Kinderanwaltschaft
713 AG, FR, OW, SH; HGer AG
714 OW, UR
715 BS; SVR
716 SH
717 BE, GE, LU, SG, ZH
718 glp
719 BezGer Kulm, CP, OGer SH, SGHVR, SVRH, UNIBAS, UNIL, Zürcher
720 BE, GE, LU, SG, ZH; glp; BezGer Kulm, OGer SH, SGHVR