Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Partei mit ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht den Aufschub der Eröffnung beantragt, müsste das Gericht, welches die superprovisorischen Massnahmen ablehnt, sie fragen, ob sie sich der Eröffnung und der Vorladung zur Verhandlung widersetze. Alternativ könnte die Eröffnung oder Nichteröffnung an die Gegenpartei bei Vorliegen von wichtigen Gründen im Ermessen des Gerichts liegen.721
Eine Bestimmung zu den Beschwerdemöglichkeiten wird als notwendig erachtet, da in der derzeitigen Praxis eine Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist.722 Es müsste geprüft werden, ob eine Beschwerde ohne Eröffnung an die Gegenpartei möglich ist.723 Die Nichteröffnung durch die Beschwerdeinstanz muss speziell geregelt werden.724 Die vor der einzigen kantonalen Instanz beurteilten Streitigkeiten sollten ausgeschlossen werden, da in diesen Fällen eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht möglich ist.725 Der Zeitpunkt, bis zu dem der Antrag gestellt werden kann, sollte festgelegt werden.726 Je nach Stellungnahme wird verlangt, dass der Antrag gleichzeitig mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen727 oder direkt nach dem Entscheid728 gestellt wird. Die Zustellung des Beschwerdeentscheids an die Gegenseite und der Zeitpunkt dieser Zustellung sollten geregelt werden, ebenso wie die Tatsache, dass die Gegenpartei nicht am Beschwerdeverfahren teilnimmt.729
In der Botschaft sollte klargestellt werden, dass die Bestimmung für die handelsgerichtlichen Verfahren nicht gilt, da keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht.730 Für das Familienrecht sollte eine Ausnahme vorgesehen werden, denn in diesen Verfahren sollten die Parteien nach der Anrufung eines Gerichts rasch davon Kenntnis haben.731
Die Natur des Entscheids und die Art des Rechtsmittels, das dagegen zur Verfügung steht, werden in Frage gestellt.732 In terminologischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid bei direkter Abweisung des Gesuchs auch mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 Bst. b ZPO), nicht nur mit Beschwerde, wie im Gesetzestext angegeben ist.733
5.42 Art. 266 Bst. a
Zwei Organisationen734 begrüssen die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich.
Eine Organisation735 spricht sich gegen die vorgeschlagene Änderung aus. Für alle sollte die gleiche Regelung gelten.
5.43 Art. 295 Abs. 2
Acht Kantone736, eine Partei737 und vier Organisationen738 begrüssen die vorgeschlagene Änderung. Sie beseitigt eine Unsicherheit, die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts geschaffen wurde, und stellt auch für Unterhaltsklagen volljähriger Kinder die angemessene Regelung dar.
721 Zürcher
722 BE, FR; Bisegger, UNIBE, WalderWyss
723 AG
724 SGAV
725 SVRH
726 AG; HGer AG
727 SG; OGer SH
728 WalderWyss
729 BL
730 AG
731 BE
732 BS; SVR
733 BE
734 SGAV, SGHVR
735 SVC
736 AR, BE, BL, BS, FR, OW, SG, ZH
737 glp
738 Kinderanwaltschaft, OGer SH, SGAV, SGHVR