Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 13 Seiten

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Revision ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar» und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.240887 / 231.1/2018/00006

1 Übersicht

Diese Vorlage regelt einerseits die Umsetzung der «Bundeslösung Infostar» in der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2). Anderseits führt sie die zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener in der ZStV und in der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) einer Lösung zu.

1.1 «Bundeslösung Infostar»

Anlass für eine Anpassung der ZStV ist die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) vom 15. Dezember 2017 (Referendumsvorlage: BBl 2017 7899, Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2018; im Folgenden:

nZGB), konkret der Artikel 39 und 45a. Mit dieser ZGB-Änderung hat der Gesetzgeber den Betrieb und die Entwicklung des elektronischen Personenstandsregisters in die alleinige Verantwortung des Bundes überführt und die Rechte und Pflichten des Bundes sowie der Kantone auf Stufe Gesetz geregelt (im Folgenden: «Bundeslösung Infostar»). Die Änderungen von Gesetz und Verordnung sollen am 1. Januar 2019 in Kraft treten können.

1.2 Zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener

Anlass für diesen Teil einer Änderung von ZStV und ZStGV ist der Bericht des Bundesrates zum Postulat 14.4183 Streiff-Feller, «Verbesserung der zivilstandsamtlichen Behandlung Fehlgeborener», vom 3. März 2017 (im Folgenden: Postulatsbericht).

Inhaltlich wird in ZStV und ZStGV die vom Bundesrat im Postulatsbericht favorisierte «Lösung 1» (dortige Ziff. 11.2.1; Zusammenfassung in Ziff. 11.2.5; tabellarischer Überblick in Ziff. 11.3) umgesetzt. Mit dieser Lösung sollen heute in Infostar für die Beurkundung von Totgeborenen bereits bestehende Prozesse neu auch für eine zivilstandsamtliche Behandlung Fehlgeborener geöffnet werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 «Bundeslösung Infostar» (E-ZStV) Art. 6a Zivilstandsregister, Personenstandsregister

In Artikel 6a Absatz 2 wird präzisiert, dass das Personenstandsregister das gemäss Art. 39 Abs. 1 nZGB geführte elektronische Beurkundungsregister ist.

Art. 52a An das Bundesamt für Polizei

Gemäss der Terminologie in Artikel 39 nZGB und Artikel 6a Absatz 2 E-ZStV ist zu präzisieren, dass das elektronisch geführte Personenstandsregister automatisch einen elektronischen Hinweis an die Datenbank RIPOL sendet.

Art. 54 An ausländische Behörden

Abs. 3: Mit der Trennung von Oberaufsicht des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) und Betrieb Infostar sind verschiedene Zuständigkeiten bereits an den Fachbereich Infostar (FIS) übergangen (BBl 2014 3551; vgl. Art. 84 Abs. 6 E-ZStV). Dazu gehört