Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 13 Seiten

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Revision ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar» und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.240887 / 231.1/2018/00006

betreffend die Abstammung gelten künftig auch für Fehlgeburten, wenn die Mutter oder der Vater ein entsprechendes Gesuch um Beurkundung stellen.

Die vom Bundesrat (Postulatsbericht, Ziff. 11.2.1) angestrebte Lösung, wonach der im Personenstandsregister für die Beurkundung von Totgeborenen bestehende Prozess auf die Fehlgeborenen entsprechend ausgeweitet werden soll, unterliegt gewissen Einschränkungen. So ist das Feld «Geschlecht» zwingend auszufüllen, selbst dann, wenn eine Ge-

schlechtsbestimmung für ein Fehlgeborenes nicht möglich ist. Diese technische Frage muss durch das EAZW mittels Weisungen (Art. 84 Abs. 3 Bst. a ZStV) geregelt werden. Hier ist beispielsweise denkbar, dass die Eltern eine Wahlmöglichkeit haben.

Art. 9c Formvorschriften, Zuständigkeiten und Fristen

Abs. 1: Die obligatorische Meldung einer Totgeburt durch die medizinische Einrichtung (Art. 34 Bst. a ZStV), gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung (Art. 35 Abs. 5 ZStV), wird beibehalten.

Geregelt werden das Vorgehen für die Erfassung der Vornamen, des Ledignamens des gesuchstellenden Elternteils und der väterlichen Abstammung einerseits eines Totgeborenen und anderseits eines Fehlgeborenen. Mutter oder Vater reichen dem Zivilstandsamt ein einfach-schriftliches, unterzeichnetes Gesuchsformular ein, ohne dass sie beim Zivilstandsamt persönlich vorsprechen müssen. Die Unterschrift wird nicht gemäss Artikel 18 ZStV beglaubigt. Handelt es sich bei Mutter oder Vater um ausländische Personen, die im Personenstandsregister noch nicht erfasst sind, so sind ihre Daten zu erfassen (Art. 15a Abs. 2bisBst. b E-ZStV). Wird das Gesuch nur von einem Elternteil eingereicht, erfolgt weder eine Information durch das Zivilstandsamt an den anderen Elternteil noch ist für die Beurkundung dessen Zustimmung erforderlich.

Abs. 2: Totgeburten werden heute aufgrund einer obligatorischen Meldung der medizinischen Einrichtung beurkundet (Art. 34 Bst. a ZStV), insbesondere mit den Angaben zur Abstammung mütterlicherseits sowie väterlicherseits, wenn es sich um den Ehemann handelt. Bestimmen die Eltern Name und Vorname, werden diese ebenfalls aufgenommen. Im vorliegenden Entwurf wird dieser Ablauf beibehalten mit der Ausnahme, dass die väterliche Abstammung nur noch auf Erklärung des Vaters hin beurkundet wird (Art. 9b Abs. 3 E-ZStV). Diese kann gemeinsam mit der obligatorischen Geburtsmeldung übermittelt werden. Damit kann der bei der Geburt anwesende Vater die Angaben zu seiner Abstammung auf einfache Art beurkunden lassen.

Bei Ereignisort im Ausland findet die Beurkundung auf Antrag von Mutter oder Vater gestützt auf ein ausländisches Dokument statt, wenn ein Bezug zur Schweiz besteht (Art. 23 ZStV). Analog der Zuständigkeit für die Beurkundung von Fehlgeborenen ist hier jedes Zivilstandsamt für die Beurkundung zuständig. Die Wahl des Zivilstandsamts bestimmt indessen den für die Beurkundung beurkundungstechnisch notwendigen Ereignisort, unabhängig vom tatsächlichen Ereignisort.

Abs. 3: Zuständig für die Beurkundung einer Fehlgeburt ist jedes Zivilstandsamt, sofern ein Bezug zur Schweiz vorliegt (Art. 9a Abs. 3 E-ZStV). Die Wahl des Zivilstandsamts bestimmt den für die Beurkundung beurkundungstechnisch notwendigen Ereignisort, unabhängig vom tatsächlichen Ereignisort.

Das Gesuch um Beurkundung der Vornamen, des Namens und der väterlichen Abstammung, welche unabhängig von der Meldung einer Totgeburt gestellt wird, muss aus technischen Gründen beim Zivilstandsamt des Geburtsortes gestellt werden. In praktischer Hin-