Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 13 Seiten
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Revision ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar» und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.240887 / 231.1/2018/00006
sicht besteht kein Unterschied zur Fehlgeburt, da das Gesuch in beiden Fällen grundsätzlich schriftlich und ohne persönliches Erscheinen auf dem Amt gestellt wird.
Abs. 4: Aus Rücksicht auf die Tatsache, dass die Trauerbewältigung Zeit benötigen kann, steht den Eltern für die Gesuchseinreichung eine Frist von einem Jahr zur Verfügung. Bei einem Fehlgeborenen beginnt die Frist im Zeitpunkt des Ereignisses, sofern er bestimmbar ist (gemäss Bescheinigung oder, wenn darin nicht angegeben, gemäss Angaben von Mutter oder Vater) oder, wenn er nicht bestimmbar ist, im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung.
Art. 15a Aufnahme in das Personenstandsregister
Ausländische Eltern, welche die Beurkundung einer Fehlgeburt verlangen, sind im Personenstandsregister möglicherweise noch nicht aufgenommen. Deshalb müssen sie vorgängig aufgenommen werden. Somit ist die Liste der Aufnahmegründe entsprechend zu erweitern.
Art. 99c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ?
Der Bundesrat erachtet es als angezeigt, für Fehlgeborene eine Übergangsbestimmung vorzusehen (Postulatsbericht, Ziff. 11.1). Es bietet sich an, die Beurkundung früherer Ereignisse bis ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Regelung zuzulassen, analog zur Frist für das Gesuch um Beurkundung von Ledigname, Name und väterlicher Abstammung eines Tot- oder Fehlgeborenen (Art. 9c Abs. 4 E-ZStV).
Das Erfordernis einer medizinischen Bescheinigung zieht dabei eine faktische zeitliche Limite für nachträgliche Gesuche um Beurkundung von Fehlgeborenen; Dossiers medizinischer Einrichtungen werden in der Regel nicht länger als 10 Jahre aufbewahrt.
2.2.2 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (E-ZStGV)
Anhang 1 : Dienstleistungen der Zivilstandsämter, Ziff. II.4.8 und II.4.9 E-ZStGV
Die obligatorische Beurkundung einer Totgeburt ist heute gebührenfrei. Dazu gehören die Beurkundung der mütterlichen Abstammung und der väterlichen Abstammung von deren Ehemann, wie auch die Bestimmung von Vornamen und Namen im Zeitpunkt der Geburt. Wenn der Vater mit der Mutter nicht verheiratet ist, kann er das Kind anerkennen. Dafür ist eine Gebühr von 75 Franken vorgesehen.
Gemäss Entwurf wird die Geburt eines Fehlgeborenen auf Gesuch der Mutter oder des Vaters beurkundet. Die väterliche Abstammung wird sowohl für Tot- als auch Fehlgeburten nur auf schriftliches Gesuch des Vaters beurkundet, selbst dann, wenn eine vorgeburtliche Anerkennung erfolgt ist.
Die Beurkundung findet in einem einfachen Verfahren statt: Die Eltern müssen nicht persönlich vorsprechen, es erfolgen weder eine Information an den anderen Elternteil noch Meldungen an andere Behörden. Deshalb ist eine Gebühr vorzusehen, die niedriger ist als diejenige für andere Erklärungen, welche in der Regel 75 Franken betragen. Durch eine reduzierte Gebühr wird einerseits der Unterschied zur Lebendgeburt, die gebührenfrei ist, kleiner. Anderseits wird die persönliche Situation der Eltern mit berücksichtigt.
Die Erklärungen von Mutter oder Vater können bei einer Totgeburt gleichzeitig mit der obligatorischen Geburtsmeldung abgegeben werden. In diesem Fall werden wie bis anhin keine Gebühren erhoben. Auf die Erhebung einer Gebühr ist ebenfalls zu verzichten, wenn bereits