Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 13 Seiten
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Revision ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar» und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.240887 / 231.1/2018/00006
Zivilstandsamt gemeldet werden müssen (Art. 20, 34 und 35 ZStV). Name und Vornamen eines Totgeborenen werden nur auf Antrag der Eltern erfasst (Art. 9b E-ZStV).
Abs. 3 und 4: Die Geburt eines fehlgeborenen Kindes kann künftig im Personenstandsregister beurkundet werden. Zuständig ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz (Art. 9c Abs. 3 E-ZStV), sofern ein Bezug zur Schweiz vorliegt. Der Ereignisort entspricht aus beurkundungstechnischen Gründen dem Sitz des Zivilstandsamtes. Die Beurkundung erfolgt ausschliesslich auf Gesuch eines oder beider Elternteile. Sie löst keine Mitteilung an andere Behörden aus, ebenso wird der andere Elternteil nicht informiert, wenn er das Gesuch nicht ebenfalls stellt. Sie dient ausschliesslich dem Nachweis des Ereignisses.
Dem Gesuch um Beurkundung einer Fehlgeburt ist eine Bescheinigung, ausgestellt durch eine Ärztin oder einen Arzt, eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger, beizulegen. Es bestehen keine Mindestvorschriften zu Alter oder Gewicht (Postulatsbericht, Ziff. 11.1), weshalb eine Bescheinigung ab dem Eintreten der Schwangerschaft ausgestellt werden kann. Die Art, wie das Ende der Schwangerschaft eingetreten ist, ist ebenfalls unerheblich.
Art. 9b Vornamen, Name und Abstammung von Tot- und Fehlgeborenen
Kommt Schweizer Recht zur Anwendung, kann in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln für lebend geborene Kinder der Ledigname der Mutter oder des Vaters gewählt werden. Diejenigen europäischen Länder, welche die Namensführung von Fehlgeborenen geregelt haben, sehen diese Übereinstimmung mit den Regeln zu den Lebendgeborenen ebenfalls vor (Deutschland, Österreich, Niederlande, Rechtsetzungsprojekt in Belgien).
Die Bestimmung des Ledignamens setzt die Beurkundung der Angaben zum Kindesverhältnis des gesuchstellenden Elternteils voraus (Art. 9b Abs. 2 und 3 E-ZStV). Die Bestimmung des Ledignamens ist weder bindend für weitere gemeinsame Kinder noch abhängig von der elterlichen Sorge, die mangels Rechtspersönlichkeit bei Tot- und Fehlgeburten nicht entsteht. Sind sich die Eltern bei einem gemeinsamen Gesuch nicht einig, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter sowie die Vornamen, welche sie wünscht. Diese Interessenabwägung zugunsten der Mutter gründet auf ihrer grösseren Betroffenheit durch die Schwangerschaft. Sind Name und Vorname einmal eingetragen, können sie nicht mehr geändert werden, auch dann nicht, wenn in einem späteren Zeitpunkt die Abstammungsangaben des Vaters erfasst werden.
Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Namensführung in analoger Anwendung des Art. 37 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), wobei eine gewisse Flexibilität gefordert ist, da ein Tot- oder Fehlgeborenes keine Rechtspersönlichkeit erlangt. Im Wesentlichen geht es darum, das Verfahren möglichst einfach zu halten.
Aus rechtlicher Sicht entsteht die Abstammung nur zu einem lebend geborenen Kind.
Gleichwohl wird ein tot geborenes Kind schon heute mit gewissen tatsächlichen Angaben zur Abstammung im Personenstandsregister beurkundet. Die Beurkundung der tatsächlichen Angaben zur mütterlichen Abstammung ergibt sich ohne weiteres aus der Tatsache der Geburt. Die Beurkundung dieser Angaben wird beibehalten, um ein Totgeborenes identifizieren zu können, wenn es ohne Vornamen und Name aufgrund der obligatorischen Geburtsanzeige erfasst wird.
Die tatsächlichen Angaben zur väterlichen Abstammung werden künftig aufgrund einer einfachen Erklärung erfasst, welche nicht gemäss Artikel 18 ZStV beglaubigt wird. Dies entspricht der vom Bundesrat (Postulatsbericht, Ziff. 9.3) bevorzugten Lösung und berücksichtigt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese Regeln