Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 13 Seiten

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Revision ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar» und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.240887 / 231.1/2018/00006

Technisch korrekt muss es in den Ausführungsbestimmungen «Sicherung» und nicht «Archivierung» heissen.

Art. 84 Behörden

Abs. 3: Bst. c: Der Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden fällt neu in die Zuständigkeit des FIS. Deshalb ist dieser Buchstabe zu streichen.

Abs. 6: Im neuen Absatz 6 werden die wesentlichen Aufgaben des FIS betreffend das zentrale Personen-Informationssystem aufgeführt. Dazu zählen namentlich der Erlass von fachtechnischen Weisungen, die Durchführung von Fachinspektionen sowie der Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden. Damit wird die faktisch bereits vollzogene Trennung von Oberaufsicht und Betrieb des Systems auf Verordnungsstufe sichtbar gemacht (BBl 2014 3551). Den Kantonen entsteht kein Mehraufwand. Insbesondere die Durchführung von fachtechnischen Inspektionen wird mit der oberaufsichtlichen Tätigkeit des EAZW koordiniert, so dass der zeitliche Aufwand der Kantone nicht beeinflusst wird.

2.2 Zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener

2.2.1 Zivilstandsverordnung (E-ZStV) Art. 8 Daten

Die Liste der Daten, die im Personenstandsregister geführt werden, enthält bisher nur Totgeborene und ist mit Fehlgeborenen zu ergänzen.

Art. 9 Geburt eines lebenden Kindes

Die Geburt eines lebenden Kindes wird in einer eigenen Bestimmung geregelt, um sie von der Totgeburt zu unterscheiden. Die Daten der Beurkundung einer Lebendgeburt haben rechtliche Auswirkungen im Personen- (Name, Vornamen, Bürgerrecht) und Familienrecht (Abstammung, mit dem Grundsatz der Erlangung der elterlichen Sorge) und werden verschiedenen Stellen mitgeteilt, namentlich den Einwohnerbehörden sowie dem Bundesamt für Statistik (BfS).

Art. 9a Totgeburt, Fehlgeburt

In Analogie zur Totgeburt wird auch bei der Fehlgeburt vom «Kind» gesprochen, obwohl es sich im rechtlichen Sinne nicht um ein Kind handelt (Art. 31 ZGB).

Auch die Verwendung des Wortes «Geburt» ist eine Analogie, da es sich um die Beurkundung eines Ereignisses, nicht aber um die Beurkundung des Fehlgeborenen als solches handelt. Für Fehlgeburten besteht im Gegensatz zu Totgeburten keine Meldepflicht, die Beurkundung erfolgt lediglich auf Antrag. Wie bei der Totgeburt ist auch bei der Fehlgeburt von «Geburt» die Rede; im Unterschied zur Totgeburt ist jedoch die Untergrenze von 500

Gramm oder das Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen nicht erreicht. Die so verstandene «Geburt» umfasst alle Formen der Beendigung einer Schwangerschaft (Fehlgeburt oder Schwangerschaftsabbruch).

Abs. 1 und 2: Tot- und Fehlgeborene haben den gleichen rechtlichen Status, da beiden die Rechtspersönlichkeit fehlt. Deshalb werden sie in den Artikeln 9a bis 9c E-ZStV separat geregelt. Totgeburten unterscheiden sich jedoch insofern von Fehlgeburten, als dass sie dem