Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 13 Seiten

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Revision ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar» und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.240887 / 231.1/2018/00006

der Beizug ausgewählter Fachleute anderseits stellt sicher, dass die Bedürfnisse der Praktiker in die Entwicklung einfliessen (BBl 2014 3571 f.).

Art. 78a Fachkommission

Abs. 1: Die Fachkommission des Bundes bezweckt, die Kantone angemessen in die Entwicklung des Systems einzubeziehen, damit bei allen Neu- und Weiterentwicklungen den Bedürfnissen der Zivilstandspraxis hinreichend Rechnung getragen wird (BBl 2014 3571). Die Vertreter der Fachkommission werden von den Kantonen und dem BJ gestellt.

Abs. 2: Der Bundesrat erachtet die Anzahl von 9 Mitgliedern als sinnvoll, damit einerseits die Kantone angemessen vertreten sind und anderseits in einer Kommission dieser Grösse eine effiziente Zusammenarbeit sichergestellt ist. Entsprechend stellen das Bundesamt für Justiz und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren je 4 Vertreter. Das BJ ernennt zusätzlich den Vorsitz (BBl 2014 3572).

Abs. 3: Zu den Aufgaben der Kommission zählen insbesondere die Erarbeitung von Grundlagen und Empfehlungen für die Entwicklung des Systems sowie die Bearbeitung von Fachfragen betreffend die Anwendung des Systems. Das BJ oder die Kommission kann jederzeit weitere Fachpersonen für Beratungen beiziehen.

Abs. 4: Einzelheiten kann das BJ in einem Reglement regeln.

Art. 78b Fachpersonen

Bereits vor der «Bundeslösung Infostar» haben zahlreiche Testerinnen und Tester das elektronische Personenstandsregister in der Entwicklung begleitet und vor neuen Releases umfassend geprüft. Damit wurde sichergestellt, dass Infostar keine funktionellen Mängel aufweist. Diese Zusammenarbeit hat sich bewährt. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass die Kantone dem BJ weiterhin Fachpersonen zur Verfügung stellen werden. Neu sieht der Entwurf einerseits ein Anforderungsprofil vor. Anderseits wird klargestellt, dass die Kantone und Gemeinden für das Zurverfügungstellen nicht entschädigt werden. Dies aufgrund der Mitwirkungspflicht der Kantone wie auch ihres verhältnismässig tiefen Beitrags von 500 Franken pro Anwender (BBl 2014 3572).

Art. 79 Zugriffsrechte (Art. 45a Abs. 5 Ziff. 3 nZGB)

Abs. 1: Der Hinweis, wonach die Zugriffsrechte in der Verordnung geregelt sind, ist nicht notwendig. Absatz 1 verweist deshalb lediglich auf die tabellarische Übersicht im Anhang.

Abs. 2: Es wird festgehalten, dass die Zugriffsrechte gemäss Artikel 45a Absatz 5 Ziffer 3 nZGB infolge der Trennung von Oberaufsicht und Betrieb des Systems technisch durch den FIS eingerichtet, geändert oder gelöscht werden.

Abs. 3: Aus systematischen Gründen wurde der bisherige erste Satz des Artikels 76 Absatz 2 ZStV betreffend die Regelung der Zuständigkeit für Begehren auf Zugriff im Abrufverfahren neu in Artikel 79 Absatz 3 des Entwurfs verschoben.

Art. 79a Sicherung der Daten (Art. 45a Abs. 5 Ziff. 4 nZGB)

Der bisherige Wortlaut gemäss Artikel 45a Absatz 5 Ziffer 4 ZGB wird gemäss neuem Artikel 45a Absatz 5 Ziffer 6 nZGB lediglich im Wortlaut ergänzt (Archivierung der Daten). Es ist angezeigt, diese Aufgabe des Bundes der Vollständigkeit halber in die ZStV zu überführen.