Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar» und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.240887 / 231.1/2018/00006
die Übermittlung von Dokumenten, weshalb Artikel 54 Absatz 3 E-ZStV entsprechend anzupassen ist.
Art. 76 Verantwortliche Organe (Art. 45a Abs. 1 nZGB)
Abs. 1: Mit der «Bundeslösung Infostar» zeichnet der Bund neu nebst dem Betrieb auch für die Neu- und Weiterentwicklung des zentralen Personen-Informationssystems verantwortlich, worin das Personenstandsregister geführt wird (BBl 2014 3569). Diese Zuständigkeit des Bundes soll auch auf Stufe Verordnung konkretisiert werden. Der bisher enthaltene Hinweis auf den Leistungserbringer (Informatik Service Center des EJPD) ist auf Stufe Verordnung nicht notwendig und deshalb zu streichen. In der Verordnung wird für das zentrale Personen-Informationssystem das Kürzel «System» verwendet. Deshalb ist dieser Begriff, der bisher als Synonym mit demjenige des Personenstandsregisters verwendet wurde, zu streichen (Art. 15a Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4, Art. 16a Abs. 1 Bst. b, Art. 23 Abs. 2 Bst. b, Art. 64 Abs. 1 Bst. b und c, Art. 75c Abs. 1 Bst. b; neu z.B. «wenn die Daten der Person abrufbar sind» anstelle von «wenn die Daten der Person im System abrufbar sind» [Art. 23 Abs. 2 Bst. b ZStV]).
Abs. 2: Der Hinweis im ersten Satzteil des ersten Satzes, wonach der Bund die «Verantwortung trägt», erübrigt sich und ist deshalb zu streichen. Aus systematischen Gründen wird der zweite Teil des ersten Satzes, handelnd von den Zugriffsbegehren von Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, in den Artikel 79 unter die Marginalie «Zugriffsrechte» verschoben.
Abs. 3: «Infostar» ist durch den Begriff «System» zu ersetzen.
Art. 77 Finanzierung und Gebühren (Art. 45a Abs. 2, 3 und 5 Ziff. 2 nZGB)
Artikel 77 fasst die neue Finanzierung des zentralen Personen-Informationssystems gemäss der «Bundeslösung Infostar» im nZGB zusammen.
Abs. 1: Der Bund finanziert Betrieb und Entwicklung vollumfänglich.
Abs. 2: Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag von 500 Franken pro Jahr und Anwender an der Finanzierung (Art. 45a Abs. 2 und 5 Ziff. 2 nZGB; BBl 2014 3571 und 3572 f.; AB 2016 N 625). Damit beläuft sich der Beitrag der Kantone bei heute rund 1200 Infostar-Anwendern auf 0.6 Millionen Franken. Dieser Betrag ist nicht eine Gebühr im eigentlichen rechtlichen Sinne. Es handelt sich vielmehr um einen politischen Preis, auf den sich die Kantone und der Bund in Verhandlungen geeinigt haben (BBl 2014 3571), nachdem im Vernehmlassungsentwurf ursprünglich ein Beitrag von 3 Millionen Franken vorgesehen war (BBl 2014 3572).
Abs. 3: Schliesslich sieht der Entwurf vor, dass die Einzelheiten in einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Justiz (BJ) sowie der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren geregelt werden. Subsidiär gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (SR 172.041.1).
Art. 78 Einbezug der Kantone in die Entwicklung (Art. 45a Abs. 4 und 5 Ziff. 1 nZGB)
Gestützt auf die neuen Zuständigkeiten wirken die Kantone bei der Weiter- und Neuentwicklung des zentralen Personen-Informationssystems – soweit Zivilstandszwecke betreffend – mit, nicht aber bei Fragen zu dessen laufendem Betrieb. Die Schaffung einer Fachkommission sichert einerseits einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Kantonen und Bund,