Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/26: Zweiter Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Staaten · 46 Seiten

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Berichterstattung von Seiten der Projektträger über den Projektfortschritt an die Nationalen Koordinationseinheit. Die Überwachung der Projektumsetzung erfolgt in erster Linie durch die Nationale Koordinationseinheit. Die Schweiz wird eigene Fortschrittskontrollen durch die Schweizer Vertretung vor Ort und durch die Zentrale der DEZA und des SECO vornehmen. Dabei werden Schweizer und lokale Fachkräfte Effizienz und Wirksamkeit der Projekt- und Programmumsetzung und die Mittelverwendung überprüfen. Neben der korrekten Durchführung der Projekte steht die Erreichung der geplanten Resultate im Zentrum des Interesses.

In den bilateralen Rahmenabkommen mit den Partnerländern werden rechtlich verbindliche Regeln für sensible Phasen der Zusammenarbeit festgelegt. Dazu gehören:

 Die Auswahl von Projektvorschlägen,

 Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und

 Die Überprüfung der Projektumsetzung.

Weiter enthalten die Abkommen eine Anti-Korruptionsklausel. Das heisst, die Schweiz und das Partnerland verpflichten sich, jegliche Formen von Korruption zu bekämpfen und jeden Fall von ungebührender Vorteilsgewährung als rechtswidriges Vergehen zu betrachten und zu ahnden.

Die finanziellen Prüfverfahren sind sowohl auf der Programm- und Projektebene angelegt. Auf Programmebene ist die nationale Revisionsbehörde zuständig; auf Projektebene werden auch Aufträge an private Treuhand- und Revisionsunternehmen vergeben.

Auf der Ebene der strategischen und operativen Gesamtprogrammsteuerung finden in jedem der Partnerländer jährlich Besprechungen statt. Dabei überprüft die Schweiz zusammen mit der zuständigen Nationalen Koordinationseinheit, inwieweit die Mittel verpflichtet wurden, die Umsetzung voranschreitet und die vorgegebenen Ziele erreicht werden sowie die Notwendigkeit von Programm- und Projektanpassungen.

Bei ihren Finanzierungsentscheiden analysieren DEZA und SECO mögliche Risiken und berücksichtigen die allgemein verbindlichen Prinzipien (vgl. Ziff. 2.1 e) und 2.2.3 a)).

Jedes Partnerland wird nach Abschluss des bilateralen Zusammenarbeitsprogramms einen umfassenden Schlussbericht verfassen. Zudem können sowohl die Partnerländer wie auch die Schweiz auf der Programm- und Projektebene Evaluationen durchführen lassen.

2.2.5. Ressourcen

a. Eigenaufwand

Der Eigenaufwand der Schweiz für den Rahmenkredit Kohäsion beträgt 5% des Gesamtbetrags von 1102 Millionen Schweizer Franken. Dazu gehören folgende Ausgabenposten:

 Lohn- und Betriebskosten der zuständigen Organisationseinheiten bei SECO und DEZA

(sowie für Fachexpertise von anderen Bundesämtern wie bspw. SBFI)

 Lohn- und Betriebskosten der Aussenstellen (anteilsmässig am Gesamtaufwand)

 Vorstudien durch Experten

 Information und Kommunikation (Dokumentation, Publikationen, Veranstaltungen)

Der Bedarf an Mitarbeitenden über die ganze zehnjährige Zeitperiode beläuft sich auf durchschnittlich insgesamt 40 Stellen, rund die Hälfte in Bern und die andere Hälfte für die