Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/26: Zweiter Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Staaten · 46 Seiten
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Gemeinden) spielt bei der Formulierung und Umsetzung der Projekte und Programme eine wichtige Rolle. Sie sind im Rahmenkredit Kohäsion die eigentlichen Umsetzungspartner.
Auf Schweizer Seite werden ebenfalls verschiedene Partner und Institutionen an der Beurteilung und Begleitung der Projekte und Programme beteiligt. Gerade bei grösseren Vorhaben, speziell bei solchen mit Programmcharakter, können zum Beispiel eidgenössische oder kantonale Fachbehörden (Bundesämter oder Direktionen auf Kantonsebene, weitere Fachinstitutionen) eine wertvolle Rolle spielen, indem sie Schweizer Wissen und Erfahrungen in die Partnerländer übertragen.
Im Weiteren ist auch die Beteiligung des Privatsektors und von Organisationen der Zivilgesellschaft von Bedeutung. Schweizer Leistungserbringer, das heisst private und öffentliche Unternehmen, Verbände, Ausbildungs- und Forschungsstätten sowie NRO, können sich gleichberechtigt wie die Leistungserbringer aus den EU-Ländern an den Ausschreibungen von Vorhaben beteiligen, welche über den Schweizer Beitrag finanziert werden. Sie können sich zudem auch an allen öffentlichen Ausschreibungen von Vorhaben beteiligen, welche über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds der EU finanziert werden.
Bei der Abwicklung der Projektumsetzung wird die Finanzierung wie bis anhin über eine zentrale Zahlstelle im Partnerland abgewickelt werden. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die Schweizerische Nationalbank. Das Partnerland beteiligt sich in der Regel mit mindestens 15 Prozent der Kosten an den von der Schweiz unterstützten Vorhaben. Bei Projekten mit NRO zum Beispiel können die Eigenbeiträge kleiner sein, bei Finanzierungsinstrumenten zu Gunsten von KMU grösser. Alle Projekte werden in der Regel aus dem Haushalt des Partnerlandes oder von der ausführenden Institution vorfinanziert und danach durch die Schweiz periodisch zurückerstattet. Dies gewährleistet die ordnungsgemässe Verwendung der Schweizer Mittel, weil die Schweiz die entsprechenden Rückzahlungen erst dann tätigt, wenn ihr von der Nationalen Koordinationseinheit die geprüften und bestätigten Rückerstattungsgesuche übermittelt worden sind. Alle Projekte und Programme werden durch ein Audit geprüft. Zudem können sie von der Schweiz jederzeit einem zusätzlichen Prüfverfahren unterzogen werden.
Die Formen und Prozeduren der Zusammenarbeit werden in den Anhängen zu den bilateralen Rahmenabkommen geregelt werden. Das gilt insbesondere für die Projektauswahl, für den Genehmigungsprozess, für die Rechenschaftsablegung sowie die Auszahlungsmodalitäten.
Um bei der operationellen Umsetzung die Risiken von Unregelmässigkeiten und Missbrauch zu minimieren, wird die Schweiz ihre bewährten Massnahmen des Erweiterungsbeitrags auch beim Rahmenkredit Kohäsion anwenden (vgl. Anhang 2).
Nach der Genehmigung jedes Projektfinanzierungsgesuchs durch die Schweiz schliessen DEZA oder SECO mit der nationalen Koordinationseinheit ein Projektabkommen ab. Darin wird die Projektdurchführung im Detail geregelt, wie zum Beispiel die zu erreichenden Ziele, das Budget und die Auszahlungsmodalitäten, die Einbindung von Partnerinstitutionen, Audits und die Projektüberwachung (Monitoring), sowie die Kommunikationsmassnahmen, Berichterstattung und die Evaluation.
c. Controlling und Evaluation
Sowohl auf der Ebene der Länderprogramme als auch der einzelnen Projekte werden zu Beginn der Umsetzung Monitoringsysteme etabliert, welche auf den Erfahrungen des Erweiterungsbeitrags basieren. Von zentraler Bedeutung ist die periodische