Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/26: Zweiter Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Staaten · 46 Seiten

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 Grössere Projekte und Stärkung des Programmansatzes: Die Finanzierung von

grösseren Projekten ist effizienter und kostengünstiger. Kleinere Projekte im gleichen Themenbereich werden vorzugsweise über Programme abgewickelt.

Fortführung von Projekten: Erfolgreiche Projekte und Programme des

Erweiterungsbeitrags werden bei entsprechendem Bedarf, guten Resultaten und bewährten Partnern nach Möglichkeit weiter unterstützt.

Sichtbarkeit: Bei der Auswahl und Durchführung der Projekte soll darauf geachtet

werden, dass damit die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Partnerland gefördert werden. Die Projekte sollen insbesondere zur Sichtbarkeit und zum Ansehen der Schweiz im Partnerland beitragen.

Prinzipien der Zusammenarbeit: Das Schweizer Engagement soll weiterhin geleitet

werden durch allgemein verbindliche Prinzipien, nämlich Transparenz, Rechenschaftsablegung, Eigenverantwortung, Einbezug schwacher und marginalisierter Gruppen, Gendergleichheit und Nachhaltigkeit.

b. Instrumente

Die Instrumente der technischen und finanziellen Zusammenarbeit, wie sie auf Gesetzesstufe1 definiert sind, gelangen auch beim zweiten Beitrag zur Anwendung. Das bilaterale Leistungsangebot der Schweiz umfasst die Finanzierung von Ausrüstung und Infrastruktur sowie Dienstleistungen (Kapazitätsförderung, Beratung und Ausbildung). Wie der Erweiterungsbeitrag wird auch der zweite Beitrag in Form von Projekten, Programmen und Fonds, die im öffentlichen Interesse und nicht kommerziell finanzierbar sind, umgesetzt. Den Partnerländern werden daneben technische Hilfe sowie Unterstützung bei der Projektvorbereitung zur Verfügung gestellt.

c. Auswahl und Genehmigung von Projekten

Die Schweiz wird mit jedem Partnerland aus den vorgegebenen Themen (vgl. Ziff. 2.2.2) selektiv Themenbereiche identifizieren und diese in bilateralen Rahmenabkommen vereinbaren. Ausserdem werden in den Rahmenabkommen die Höhe des Beitrags, die Grundsätze und Modalitäten der Zusammenarbeit sowie die geographische Konzentration festlegt.

Gestützt auf das jeweilige Rahmenabkommen wird das Partnerland die Identifizierung und Vorbereitung von Projekten vornehmen. Die Partnerländer stellen sicher, dass die vorgeschlagenen Programme und Projekte ihren Sektorstrategien und –politiken entsprechen und im öffentlichen Interesse liegen. In der Regel ist ein finanzieller Eigenbeitrag von mindestens 15 Prozent erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass die Programme und Projekte für das Partnerland tatsächlich hohe Priorität haben. Bei der Projektidentifizierung gibt es grundsätzlich zwei Optionen: eine Direktauswahl durch die zuständigen Ministerien oder die Auswahl über öffentliche Projektwettbewerbe.

Entscheidend bei der Auswahl ist, dass die Programme und Projekte dazu beitragen, wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten zu verringern und dass sie den strategischen Leitlinien (vgl. Ziff. 2.2.3a) entsprechen.

Eine gute, detaillierte Vorbereitung der Projekte ist eine Voraussetzung für deren Genehmigung und deren erfolgreiche Umsetzung. Die Unterstützung bei der

1 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas; SR 974.1