Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

haben (Art. 7 VG). Vergleichbare Regelungen kennen mit zwei Ausnahmen alle Kantone21:

 Der Kanton Genf verweist für den Rückgriff auf die Bestimmungen des Obligationenrechts, welche keine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und Grobfahrlässigkeit vorsehen22.

 Appenzell Innerrhoden sieht eine solche Haftungsbeschränkung nur für die Fälle der direkten Schädigung des Staates vor23 24. Mangels einer kantonalen Regelung kommen in Appenzell Innerrhoden für den Rückgriff gemäss Art. 61 OR die Haftungsbestimmungen des OR zur Anwendung, welche keine Haftungsbeschränkung kennen.

In den Fällen, in denen der Bund betroffen ist, verweist deswegen die neue Bestimmung auf die einschlägigen Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes. Für die Voraussetzungen des Rückgriffs gelten Artikel 7 und 9 VG, für die Verjährung gilt Artikel 21 VG. Die neue Bestimmung überlässt es hingegen den Kantonen, den Rückgriff auf die Mitglieder ihrer Behörden in ihrem kantonalen Recht zu regeln. Auf diese Weise wird die Organisationsautonomie der Kantone gewahrt (Art. 47 BV).

Beim Entscheid über Vollzugslockerungen stützen sich die Behörden in vielen Fällen auf Gutachten von Fachpersonen. Soweit ein Gutachter in den Anwendungsbereich der jeweiligen Staatshaftungsbestimmungen fällt, wäre ein Rückgriffsanspruch ebenfalls nach dem VG oder nach kantonalem Staatshaftungsrecht zu beurteilen. In vielen Fällen dürften Gutachter allerdings von den Staatshaftungserlassen nicht erfasst werden, da sie weder Angestellte oder Behörden des Gemeinwesens sind noch hoheitliche Aufgaben erfüllen. Diesfalls wäre zu prüfen, ob das Gemeinwesen gestützt auf seine vertraglichen Beziehungen zum Gutachter Ansprüche geltend machen kann. Im Einzelfall zu klären wäre zudem, ob eine Beurteilung des Gutachters - welcher selbst keine Entscheide fällt - als für den Schaden adäquat kausal zu betrachten ist, oder ob der Kausalzusammenhang durch den Behördenentscheid durchbrochen würde.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Bund kann nur in Ausnahmefällen haftbar sein. Die neue Bestimmung sollte daher für den Bund keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen haben.

21Jost Gross / Volker Pribnow, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur

2. Auflage, Bern 2013, Ziff. 4.5

22Art. 6 der loi sur la responsabilité de l'Etat et des communes vom 24. Februar 1989; SR

GE A 2 40

23 Art. 5 Abs. 2 der Behördenverordnung vom 15. Juni 1998; GS AI 170.010

24 Art. 26 Abs. 2 der Personalverordnung vom 30. November 1998; GS AI 172.310