Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage im geltenden Recht
Die Haftung für widerrechtliche Schäden wird in Artikel 41 ff. des Obligationenrechts (OR)4 geregelt. Für die Haftung müssen fünf Merkmale erfüllt sein: eine Handlung oder Unterlassung, die unerlaubt ist, ein Schaden, ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung bzw. Unterlassung und dem Schaden und ein Verschulden. Der Bund und die Kantone können jedoch abweichende Bestimmungen aufstellen über die Pflicht öffentlicher Beamter oder Angestellter, den Schaden, den diese in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten (Art. 61 Abs. 1 OR). Der Bund und die Kantone haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Wie im Privatrecht geht es darum, für jene Fälle, in denen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht mehr möglich ist, einen Schadenersatz in Form einer Entschädigung für die Rechtsverletzung zu schaffen.
Der Bund und alle Kantone ausser Genf und Luzern kennen eine primäre und ausschliessliche Kausalhaftung des Staates für Schäden aufgrund unerlaubter Handlungen ihrer Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit. Das bedeutet, dass ausschliesslich der Staat für den Schaden haftet, den die Staatsangestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursacht haben. Dies unabhängig davon, ob ein Verschulden ihrerseits vorliegt, und vorausgesetzt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Schaden besteht. Ausser dass kein Verschulden erforderlich ist, entsprechen diese Voraussetzungen jenen nach Artikel 41 OR. In Genf hingegen gilt zusätzlich, dass der Staat ausschliesslich bei einem Verschulden seiner Angestellten haftet. In Luzern wurde eine milde Kausalhaftung mit Verschuldenspräsumption eingeführt. In anderen Worten haftet der Kanton nicht, wenn er nachweisen kann, dass den Angestellten kein Verschulden zur Last fällt5.
Die Gesetzgebung von Bund und Kantonen regelt überdies, unter welchen Voraussetzungen der Staat Rückgriff auf die für den Schaden verantwortlichen Angestellten nehmen kann (siehe Ziff. 3 unten, ad Absatz 3).
Wenn es sich bei der Handlung, die den Schaden verursacht hat, wie im Fall gemäss der Initiative um einen Rechtsakt (Entscheid oder Urteil) handelt, genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass sich dieser nachträglich als unrichtig, gesetzeswidrig oder gar willkürlich erweist, damit er als unerlaubte Handlung gilt. Widerrechtlichkeit ist vielmehr erst gegeben, wenn beim Entscheid eine wesentliche Amtspflicht verletzt worden ist6. Diese Anforderung gilt auch, wenn die geschädigte Person am Verfahren, in dem der Entscheid getroffen wurde, nicht betei-
4 SR 220
5 V. Gross Jost / Pribnow Volker, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Bern 2013, N 381 f. mit Hinweisen; Tanquerel Thierry, La responsabilité de l’Etat pour acte licite, in: Favre Anne-Christine / Martenet Vincent / Poltier Etienne (Hg.), La responsabilité de l‘Etat, Genf/Zürich/Basel 2012, S. 85 ff., 91, Bst. F mit Hinweisen.
6 BGE 123 II 577 E. 4d/dd S. 582; BGE 120 Ib 248 E. 2b S. 249; BGE 118 Ib 163 E. 2 S. 164; Heer Marianne, in: Niggli/Wiprächtiger (Hg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111–392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 3 zu Art. 380a mit Hinweisen.