Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 13 Seiten

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anderen Straftaten, welche nicht im Rahmen von Vollzugsöffnungen erfolgt seien. Die vorgesehene Haftungsregelung würde zudem die problematische Tendenz der öffentlichen Wahrnehmung bestärken, wonach die Behörden für Straftaten verantwortlich seien. Schliesslich weist die KKJPD auf die zu erwartenden Konsequenzen der gesetzlichen Neuerung hin. So sei damit zu rechnen, dass in der Praxis zukünftig nur noch sehr wenig Vollzugsöffnungen bewilligt würden. Dies sei aber im Ergebnis kontraproduktiv, da Täter in Zukunft unvorbereitet aus der Haft entlassen würden, was das Risiko für künfitge Straftaten jedoch erhöhe. Die geringere Zahl von Vollzugsöffnungen hätte aber wiederum einen Anstieg der Hafttage und damit der Kosten im Strafvollzug zur Folge.

2.4 Argumente der Minderheit (Nichteintreten)

Eine Minderheit der Kommission (Minderheit (Mazzone, Bauer, Leutenegger Oberholzer, Fehlmann-Rielle, Flach, Merlini, Naef, Pardini) teilt die Einschätzung der KKJPD und lehnt bereits die Grundidee der parlamentarischen Initiative ab. Die vorgesehene Staatshaftung würde letztlich eine Haftung für rechtmässiges Handeln einführen. Weiter würde eine derartige Haftung auch das System der stufenweisen Wiedereingliederung von Straftätern infrage stellen. Damit könnte jedoch das Ziel des Strafvollzugs, die Ermöglichung eines deliktfreien Lebens nach der Entlassung, künftig nicht mehr so gut erreicht werden, denn Vollzugslockerungen und vorzeitige Entlassungen mit Bewährungsprobezeit sind bedeutende Instrumente in diesem System.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Titel 7a StGB

Art. 380a

Absatz 1, Buchstabe a (neu)

Ziel ist es, wie in Artikel 380a Absatz 1 Buchstabe b StGB, eine Staatshaftung einzuführen, die unabhängig von einem unerlaubten Handeln und einem Verschulden der Staatsangestellten besteht: Damit der Staat haftet, soll es genügen, dass einer wegen einer Straftat einer bestimmten Kategorie verurteile Person eine Öffnung des Straf- oder Massnahmenvollzugs gewährt wurde und dass diese Person durch einen Rückfall einen Schaden verursacht hat.

Für den Schaden haften soll das Gemeinwesen, das für die Behörde zuständig ist, die den Entscheid über die Vollzugsöffnung gefällt hat. Die entscheidende Behörde kann für den Schaden nicht selbst haften, da sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügt. Konkret muss somit der Kanton, zu dem die Behörde gehört, dem Opfer Schadenersatz leisten, da die Kantone für den Vollzug der Urteile ihrer Strafgerichte und der Bundesstrafbehörden zuständig sind (Art. 372 StGB). Wenn das Bundesgericht aufgrund einer Beschwerde eine Vollzugsöffnung anordnet, kann ausnahmsweise der Bund haftbar sein. Dies jedoch nicht, wenn es den Fall zum neuen Entscheid an die kantonale Instanz zurückweist.