Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
4.2 Auswirkungen auf Kantone
Mit der neuen Bestimmung sind es hauptsächlich die Kantone die haften. Es ist jedoch unmöglich, die dadurch entstehenden Kosten zu beziffern. Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass die Fälle die unter die neue Bestimmung fallen glücklicherweise selten sind.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Im Gegensatz zu Artikel 380a Absatz 1 Buchstabe b StGB, der sich direkt auf Artikel 123a Absatz 2 zweiter Satz BV stützt, stützt die neue Bestimmung auf keine ausdrückliche Verfassungsgrundlage. Massgebend für die Frage, ob die BV dem Bund eine Kompetenz zuweist, ist nicht allein der Verfassungstext. Neben den in der BV ausdrücklich genannten (sogenannten expliziten) Kompetenzen bestehen auch implizite Kompetenzen des Bundes. Zu den impliziten Kompetenzen gehören u.a. Befugnisse des Bundes, die zwar nicht ausdrücklich in der Verfassung verbrieft sind, die jedoch mit expliziten Kompetenzen eng verbunden oder die unausweichlich sind, um dem Bund die Erfüllung der ihm explizit zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. So zum Beispiel in Bereichen wie dem Schuldbetreibungsrecht25, dem Zivilstandswesen26, dem Grundbuch27 oder dem Kindes- und Erwachsenenschutz28 basiert die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Haftung auf seiner Kompetenz zum Erlass von Verfahrensvorschriften. Für den Erlass der vorliegend interessierenden haftungsrechtlichen Vorschrift kann sich der Bund auf die sich aus seiner Strafrechtskompetenz29 ergebende (implizite) Kompetenz berufen. Er ist damit befugt, nicht nur die rein strafrechtlichen Sachverhalte, sondern auch andere mit dem Strafrecht aufs Engste verbundenen Aspekte zu regeln.
5.2 Erlassform
Die Änderung eines Bundesgesetzes muss in Gesetzesform erfolgen.
Bundesgesetze unterstehen dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
25 Art. 5 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1).
26 Art. 46 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).
27 Art. 955 ZGB
28 Art. 440 Abs. 3 und 454 ZGB
29 Art. 123 Abs. 1 BV