Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 13 Seiten

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diesem Zeitpunkt. Ein eventueller Rückfall nach dieser endgültigen Entlassung wäre demnach nicht abgedeckt.

Absatz 1, Buchstabe b

Abs. 1 Bst. b entspricht Abs.1 des geltenden Rechts. Es ist eine rein redaktionelle Änderung, da Abs. 1 Bst. a eingeführt wird. Materiell wird hingegen nichts geändert.

Absatz 2

Abs. 2 wird überhaupt nicht geändert gegenüber dem geltenden Recht. Neu ist, dass er auch für Haftungsfälle nach Abs. 1 Bst. a anwendbar ist. Eine identische Regelung, wie für die Haftungsfälle nach Abs. 1 Bst. b rechtfertigt sich für folgende Gründe.

Die Einführung einer Kausalhaftung des Staates unabhängig davon, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt, ändert nichts daran, dass primär der rückfällige Täter für den Schaden verantwortlich ist und wegen einer unerlaubten Handlung gegenüber dem Opfer haftet (Art. 41 OR). Der Staat kann folglich auf diesen Rückgriff nehmen. Die neue Bestimmung verweist diesbezüglich auf die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, die dementsprechend analog als ergänzendes öffentliches Recht anwendbar sind.

Betreffend die Verjährung verweist die neue Bestimmung auf das Obligationenrecht, gemäss welchem eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, und eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag des Schadenereignisses gilt (Art. 60 Abs. 1 OR). Diese Fristen sind auf diesem Gebiet üblich und entsprechen insbesondere jenen für Haftungsklagen wegen unerlaubten Handlungen gegen den Bund (Art. 20 Abs. 1 VG). Der Verweis hat zur Folge, dass die Bestimmungen des Obligationenrechts analog als ergänzendes öffentliches Recht anwendbar sind.

Absatz 3

Abs. 3 wird überhaupt nicht geändert gegenüber dem geltenden Recht. Neu ist, dass er auch für Haftungsfälle nach Abs. 1 Bst. a anwendbar ist. Eine identische Regelung, wie für die Haftungsfälle nach Abs. 1 Bst. b rechtfertigt sich für folgende Gründe.

Die Kausalhaftung des Staates, für die kein Verschulden seiner Angestellten erforderlich ist, deckt auch die Fälle, in denen ein Verschulden vorliegt. Wird der Schaden durch Verschulden eines Angestellten des haftpflichtigen Gemeinwesens verursacht, stellt sich die Frage, ob das Gemeinwesen auf den fehlbaren Angestellten Rückgriff nehmen kann.

Der Bund und sämtliche Kantone sehen in ihrem Staatshaftungsrecht eine solche Rückgriffsmöglichkeit vor. So hat der Bund ein Recht auf Rückgriff auf seine Angestellten eingeführt, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet