Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Gegenstand der neuen Bestimmung sind alle Entscheide über Straf- und Massnahmenvollzugslockerungen.
Während sich Artikel 380a Absatz 1 Buchstabe b StGB auf Personen bezieht, gegenüber denen die Verwahrung angeordnet wurde, stützt sich die neue Bestimmung auf die Kategorie der Handlungen, die zum Urteil geführt haben. Massgebend als Kriterium ist die objektive Schwere der Straftat.
Die neue Bestimmung stellt eine Form des Schutzes der Opfer im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. März 200719 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) dar. Sie bezieht sich daher auf objektiv schwere Straftaten, die die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers unmittelbar beeinträchtigt haben (Vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Infolgedessen verweist sie auf den Straftatenkatalog nach Artikel 64 Absatz 1 StGB, der eine Aufzählung schwerer und gefährlicher20 Straftaten umfasst. Der Katalog wird durch eine Auffangklausel erweitert. Diese ist mit der Bedingung verknüpft, dass der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Artikel 64 Absatz 1 StGB umfasst somit alle schweren Straftaten, bei denen die physische, psychische und sexuelle Integrität des Opfers beeinträchtigt wird.
Die Staatshaftung wird in der neuen Bestimmung auf rückfällige Täter beschränkt,
d. h. auf Fälle, in denen der Täter erneut eine schwere Straftat begeht, welche die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers beeinträchtigt. Davon ausgeschlossen sind somit Schädigungen aus anderen Handlungen. Es ist unabdingbar, dass die Straftaten die eine Haftung der öffentlichen Hand nach sich ziehen denen entsprechen für die die rückfällige Person verurteilt wurde. Dieser Parallelismus ergibt sich schon aus dem Begriff der Rückfälligkeit: Ein Rückfall liegt nur dann vor, wenn bei der erneuten Tat wieder ein Straftatbestand derselben Kategorie erfüllt wird. Durch diesen Parallelismus kann die Staatshaftung angemessen eingeschränkt werden.
Der Schaden wird wie im Privatrecht als unfreiwillige Minderung des Vermögens des Opfers definiert. Darunter fällt auch die Genugtuung nach den Artikeln 47 und 49 des Obligationenrechts. In der neuen Gesetzesbestimmung muss der Begriff des Schadens somit nicht speziell definiert werden. Er muss in einem Kausalzusammenhang mit der Öffnung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme stehen, zu der der Täter verurteilt wurde.
Im Unterschied zum Haftungsfall nach Artikel 380a Absatz 1 Buchstabe b StGB, der jederzeit zwischen der Aufhebung der Verwahrung und dem Tod der verurteilten Person eintreten kann, wird die Haftung gemäss der neuen Bestimmung zeitlich beschränkt: sie besteht ausschliesslich während einer Öffnung des Straf- oder Massnahmenvollzugs. Die Haftung beginnt somit frühestens mit der Vollzugsöffnung und endet spätestens mit der endgültigen Entlassung. Im Fall einer Person, die zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird und nach zwei Jahren mit einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen wird, begänne die Staatshaftung somit ab der bedingten Entlassung. Hat sich die betroffene Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird sie nach einem Jahr endgültig entlassen. Die Staatshaftung endet zu
19 SR 312.5
20 BBl 2005 4689, hier 4709 Ziff. 2.2.1