Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 13 Seiten

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1 Entstehungsgeschichte

1.1 Parlamentarische Initiative

Nationalrätin Natalie Rickli reichte am 4. Juni 2013 eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass das zuständige Gemeinwesen für einen Schaden haftet, der entsteht, wenn eine wegen eines schweren Gewalt- oder Sexualdelikts verurteilte Person bedingt entlassen wird oder Strafvollzugslockerungen erhält und daraufhin erneut ein solches Verbrechen begeht. Die entsprechende Bestimmung soll dabei analog zu Artikel 380a des Strafgesetzbuches (StGB)1 ausgestaltet werden, der die Haftung bei der Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung regelt.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (im Folgenden: die Kommission) prüfte die Initiative am 14. August 2014 vor und beschloss mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dieser gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)2 Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates stimmte diesem Beschluss am 17. November 2014 mit 5 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen und Stichentscheid des Präsidenten (Art. 109 Abs. 3 ParlG) zu.

1.2 Arbeiten der Kommission

Die Kommission befasste sich an vier Sitzungen mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs. Im Rahmen dieser Arbeiten hörte sie am 7. April 2017 eine Delegation der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) an, worauf die Kommission ihrem Rat einen Antrag auf Abschreibung des Geschäfts unterbreitete. Nachdem der Nationalrat die Abschreibung am 16. Juni 2017 mit 109 zu 77 Stimmen bei 10 Enthaltungen ablehnte, nahm die Kommission ihre Arbeiten wieder auf und verabschiedete an ihrer Sitzung vom 18. Mai 2018 den vorliegenden Vorentwurf mit 10 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen. Eine Minderheit der Kommission (Mazzone, Bauer, Leutenegger Oberholzer, Fehlmann-Rielle, Flach, Merlini, Naef, Pardini) verneint einen Regelungsbedarf und möchte auf die Umsetzung der parlamentarischen Initiative verzichten.

Zu diesem Vorentwurf wird gemäss Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 2005 (VlG)3 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

1 SR 311.0

2 SR 171.10

3 SR 172.061