Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 13 Seiten

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ligt gewesen ist – was von einem Teil der Lehre kritisiert wird7. Es ist demnach erforderlich, dass der oder dem Staatsangestellten bei einem Entscheid ein besonderer Fehler unterläuft. Dadurch wird die Staatshaftung im Grunde genommen auf die Fälle eines schweren Verschuldens beschränkt.

In bestimmten Gesetzen wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen, dass nicht rechtskonforme Entscheide unerlaubt sind. In Artikel 6 Absatz 2 des Zürcher Haftungsgesetzes vom 14. September 19698 z. B. wird bei einer Änderung eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren jede Haftung ausgeschlossen, wenn nicht ein Angestellter einer Vorinstanz «arglistig» gehandelt hat; nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 14. März 19589 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG) kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden; nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200710 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn keine wesentlichen Amtspflichten verletzt wurden.

Die Haftung aus unerlaubter Handlung ist demnach ausgeschlossen. So stellt sich die Frage nach einer eventuellen Haftung aus erlaubter Handlung.

Der Anspruch auf Ersatz eines Schadens infolge einer rechtmässigen Handlung kann sich auf die Umsetzung verfassungsmässiger Rechte (z. B. Eigentumsgarantie, persönliche Freiheit, Rechtsgleichheit, Wahrung von Treu und Glauben) stützen oder auf eine Form der Sozialpolitik, wenn es ungerecht erscheint, dass die geschädigte Person die Folgen des Schadens allein trägt11.

Auf Stufe Bund haftet dieser nach Artikel 146 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)12 nur für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. Dadurch sind jedoch Entschädigungen bei erlaubten Handlungen nicht ausgeschlossen13. Weder der Verfassungsgeber noch der Gesetzgeber haben indes eine allgemeine Regelung eingeführt, die jener der Haftung aus unerlaubter Handlung entspricht. Es bestehen vielmehr nur punktuelle Regelungen wie die Entschädigung bei Enteignungen14 oder die Entschädigung für Gemeinden und Einwohner, die den Truppen und Armeetieren Unterkunft gewähren müssen1516.

7Poltier Etienne, La responsabilité de l’Etat pour acte illicite: l’exigence d’illicéité, in:

Favre Anne-Christine / Martenet Vincent / Poltier Etienne (Hg.), La responsabilité de l‘Etat, Genf/Zürich/Basel 2012, S. 74 mit Hinweisen.

8Haftungsgesetz, LS 170.1.

9 SR 170.32

10 SR 956.1

11 V. Tanquerel Thierry, ebd., S. 85–86, Ziff. I.

12 SR 101

13 Tanquerel Thierry, ebd., S. 93, Bst. B, Ziff. 1.

14 Art. 26 Abs. 2 BV

15 Art. 131 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10).

16 Für weitere Beispiele, siehe Tanquerel Thierry, ebd., S. 93 ff., Bst. B.