Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 13 Seiten

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Die Kantone, die den Bereich gesetzlich geregelt haben, haben entweder eine Haftung aus erlaubter Handlung in Form einer allgemeinen Bestimmung oder in Form besonderer, auf bestimmte Tätigkeiten beschränkter Bestimmungen geschaffen17.

In Bezug auf den besonderen Fall der Haftung für Schäden aus Rechtsakten schliesslich ist zu erwähnen, dass Volk und Stände in der Abstimmung vom 8. Februar 2004 die Haftung des Staates für Schäden, die durch die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung gefährlicher Sexual- oder Gewaltstraftäter verursacht wurden, ausgeweitet haben (Art. 123a Abs. 2 zweiter Satz BV, umgesetzt durch Art. 380a StGB). Der Staat haftet für den entsprechenden Schaden unabhängig von einem etwaigen Verschulden seiner Angestellten und einer eventuellen Widerrechtlichkeit18 sowie ungeachtet der Rechtskraft des Rechtsaktes. Die Haftung erstreckt sich somit sowohl auf die Fälle, in denen das staatliche Handeln unerlaubt, als auch auf jene, in denen es erlaubt ist, sowie auf Handlungen mit oder ohne Verschulden. Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll eine gleichartige Verantwortlichkeit geschaffen werden.

2.2 Umsetzung der parlamentarischen Initiative

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Initiative angesprochenen Fälle glücklicherweise selten sind, und dass die betroffenen Gemeinwesen trotz fehlender legaler Verpflichtung den Opfern Schadenersatz leisteten. Dies war auch bei den in der Initiative erwähnten tragischen Ereignissen (Mordfälle „Lucie“ im Jahr 2009 in Aargau und „Marie“ im Jahr 2013 im Kanton Waadt) der Fall. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass es falsch ist, dass Einzelpersonen die Konsequenzen gravierender Taten, die von Wiederholungstraftätern im Rahmen ihrer Vollzugsöffnung begangen werden, alleine tragen müssen. Es ist vielmehr gerecht, dass das inhärente Risiko der Resozialisierung der Inhaftierten vom Gemeinwesen als Ganzes verantwortet wird. Aus den nachfolgend unter Ziffer 3 ausgeführten Gründen erachtet es die Kommission als angemessen, eine analoge Staatshaftung zu jener vom Verfassungsgeber in Art. 123a Abs. 2 BV gewollten und in Art. 380a StGB konkretisierten einzuführen. Sie schlägt daher vor, den Anwendungsbereich der zuletzt genannten Bestimmung zu erweitern.

2.3 Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren

Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) hat zu Handen der Kommission am 17. März 2017 zur Vorlage Stellung genommen und ihre Postition auch an der Sitzung der Kommission vom 7. April 2017 durch zwei Vertreterinnen mündlich dargelegt. Die KKJPD lehnt sowohl die Grundidee der parlamentarischen Initiative als auch die vorgesehene Umsetzung ab. Aus Sicht der KKJPD zielt das Vorhaben im Kern auf eine Infragestellung der Konzeption der stufenweisen Wiedereingliederung, welche das Bundesrecht jedoch zwingend vorschreibe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Opfer von Straftaten, die im Rahmen einer Vollzugsöffnung erfolgt seien, anders behandelt würden als Opfer von

17 Für genauere Angaben und Hinweise, siehe Tanquerel Thierry, ebd., S. 97 ff., Bst. C.

18 Dupuis et al., Code pénal, Petit commentaire, Basel 2012, N 2 zu Art. 380a; Heer Marianne, ebd., N 7 zu Art. 380a.