Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Es böte zudem gewichtige Nachteile, diese Aufgabe durch eine andere Verwaltungsbehörde als die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten wahrnehmen zu lassen (Risiken aufgrund der Zusammenarbeit mehrerer Verwaltungsstellen wie Verlust oder Veränderung der Information, schweizweit uneinheitliche Lösung, höhere und unterschiedliche Kosten für die Betroffenen).

1.3.2 Beibehaltung der binären Geschlechterordnung (männlich/weiblich)

Der Bundesrat schlägt vor, am binären Geschlechtermodell (männlich/weiblich) festzuhalten. Dabei stützt er sich auf jüngere Stellungnahmen verschiedener schweizerischer Experten-Gremien.

Das SKMR hat 2015 in der Studie «Der Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen»41 angeregt, es sei zu prüfen, ob die Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister bei der Geburtsbeurkundung eine gewisse Zeit lang aufgeschoben werden könne. Zu diskutieren sei ferner die Möglichkeit der Einführung eines dritten Geschlechts (siehe Ziff. 1.1.1 f. oben). Die Zentrale Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) empfahl in einer Stellungnahme von 201642, die Frist für die Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister bei unklaren Fällen auf 30 Tage zu verlängern. Die NEK hatte in ihrer Stellungnahme von 201243 ebenfalls die Möglichkeit erwähnt, eine dritte Geschlechtskategorie einzuführen oder im Geburtsregister auf den Eintrag zum Geschlecht zu verzichten. Die NEK empfahl schliesslich, die beiden bestehenden Kategorien (männlich/weiblich) beizubehalten, weil sie gesellschaftlich und kulturell tief verankert sind.

Der Bundesrat verzichtet im Rahmen dieser Revision darauf, eine dritte Geschlechtskategorie einzuführen. Er tut dies einerseits vor dem Hintergrund, dass die Eidgenössischen Räte der 2012 eingereichten Petition «Einführung eines dritten Geschlechts. Intersexualität»44 keine Folge gegeben haben. Anderseits sind im Nationalrat die Postulate Arslan (17.4121) und Ruiz (17.4185) pendent. Diese sollen den Bundesrat beauftragen, in einem Bericht zu prüfen, welche gesetzlichen Änderungen und welche Anpassungen im elektronischen Personenstandsregister im Falle der Einführung einer dritten Geschlechtskategorie nötig wären. Der Bundesrat

41 Siehe Ziff. 3.4–3.7, abrufbar unter www.skmr.ch > Geschlechterpolitik > Publikationen > «Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen». Siehe ebenfalls die spezifische «Teilstudie 3: LGBTI – Juristische Analyse», S. 25 ff. und 54 f. (unter der gleichen Adresse) sowie die Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu «Varianten der Geschlechtsentwicklung» vom 16. Dezember 2016, abrufbar unter www.samw.ch > Publikationen > Stellungnahmen, sowie Weler, «Persönlichkeitsschutz und höchstpersönliche Rechte bei Kindern mit einer Geschlechtsvariante (DSD)», in: Jusletter 24. August 2015, S. 15 ff.

42 Abrufbar unter www.samw.ch > Publikationen > Stellungnahmen.

43 Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin, Zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, Ethische Fragen zur «Intersexualität», S. 15 ff., abrufbar unter www.nek-cne.ch > Publikationen > Stellungnahmen > Nr. 20/2012.

44 12.2018 «Einführung eines dritten Geschlechts. Intersexualität».