Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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gewiesen ist und ob sie handlungsfähig sind (siehe Ziff. 2.1.1.1), veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Beteiligten mitwirken.35 Die Abgabe der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags erfolgt persönlich vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten. Bei Zweifeln muss sie oder er zusätzliche Abklärungen vornehmen und beispielweise ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bleiben Zweifel bestehen, so muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Entgegennahme der Erklärung verweigern. Wie gegen jede Verfügung kann gegen diese Verweigerung Beschwerde erhoben werden.36 Bei Erklärungen, die von Minderjährigen oder von Personen unter umfassender Beistandschaft abgegeben werden, ist im Übrigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich (siehe Ziff. 2.1.1.4).

Im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie des Rechtsmissbrauchsverbotes37 werden die zuständigen Behörden einer betrügerischen Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags Rechtswirkungen versagen. So sehen die Sozialversicherungsbehörden bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Rente namentlich davon ab, die erwarteten Leistungen zu gewähren, wenn sich herausstellt, dass die Erklärung zur Geschlechtsänderung allein dazu dienen soll, eine Altersrente früher zu beziehen. Militärbehörden werden eine solche Erklärung nicht berücksichtigen, wenn sie ausschliesslich auf den Wunsch zurückzuführen ist, der Militärdienstpflicht zu entgehen. Zur Gewährleistung der Kohärenz innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung erstatten die zuständigen Behörden den Zivilstandsbehörden Meldung, damit diese einen bereits vorgenommenen Eintrag im Personenstandsregister berichtigen.

Strafrechtlich kann ein solches Verhalten als Erschleichung einer falschen Beurkundung eingestuft werden.38 Die Zivilstandsbehörde ist gegebenenfalls gehalten, den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden die bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellten Straftaten anzuzeigen.39

1.3 Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1 Zuständige Behörde

Für die Entgegennahme der Erklärung zur Änderung des Eintrags von Geschlecht und Vornamen kommt ausser der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten keine andere Behörde ernsthaft in Betracht. Sie sind gemäss ihrer Zuständigkeit auf die Durchführung solcher Verfahren spezialisiert.40 Da es sich um die Entgegennahme und Beurkundung einer Erklärung handelt, die ohne Vorbedingungen abgegeben werden kann, ist es insbesondere nicht angezeigt, die Gerichte als dafür zuständig zu bezeichnen.

35 Art. 16 Abs. 1 und 5 ZStV.

36 Art. 90 ZStV.

37 Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 2 ZGB.

38 Art. 253 StGB; BGE 101 Ib 9.

39 Art. 43a Abs. 3bis ZGB; Art. 16 Abs. 7 ZStV.

40 Art. 44 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 37c ZStV.