Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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möchte den Ergebnissen dieses Prüfauftrags mit der vorliegenden Revision nicht vorgreifen.
Unabhängig davon beabsichtigt der Bundesrat, die Frist für die Eintragung des Geschlechts in den Ausführungsbestimmungen und im Personenstandsregister zu verlängern, wenn sich das Geschlecht eines Kindes unmittelbar bei der Geburt nicht bestimmen lässt (siehe Ziff. 1.7 unten).
1.3.3 Sterilisationsgesetz
Das Sterilisationsgesetz muss nicht geändert werden. Es regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation zu Verhütungszwecken zulässig ist, sowie das anwendbare Verfahren (Art. 1). Insbesondere darf eine Sterilisation nur vorgenommen werden, wenn die betroffene Person über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat (Art. 5).
Nach der vorliegenden Revision soll eine Geschlechtsänderungserklärung keinen Voraussetzungen, insbesondere nicht derjenigen einer vorgängigen Sterilisation, unterliegen (siehe Ziff. 2.1.1.1 unten).
1.3.4 Ausweisgesetz
Auch das Ausweisgesetz muss nicht angepasst werden. Gemäss diesem Gesetz muss jeder Ausweis insbesondere die Namen und Vornamen sowie das Geschlecht seiner Inhaberin oder seines Inhabers angeben.45 Diese drei Angaben sowie das Geburtsdatum, die Nationalität und die Grösse sind auch in maschinenlesbarer Form enthalten.46 Auf Verlangen kann der Ausweis andere Namen, wie den Allianz- oder den Partnerschaftsnamen, enthalten.47
Laut Ausweisverordnung werden die Daten zum Geschlecht sowie andere Daten aus dem Informatisierten Personenstandsregister übernommen.48 Die Verordnung präzisiert, dass bei Namensänderungen infolge von Adoption oder Geschlechtsänderung die Einträge anders als bei reinen Namensänderungen nicht zusammengeführt werden.49 Daraus folgt, dass die Ausstellung eines neuen Ausweises nach einer Änderung des Geschlechtseintrags gewährleistet ist. Es ist keine Gesetzesänderung notwendig.
45 Art. 2 Abs. 1 AwG.
46 Art. 2 Abs. 2 AwG.
47 Art. 2 Abs. 4 AwG.
48 Art. 10 Abs. 5, Art. 13a und 14 VAwG.
49 Art. 35 Abs. 2 und 3 VAwG.