Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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neuen Vornamens gelten dieselben Grundsätze wie bei der Namensgebung durch die Eltern anlässlich der Geburt (siehe Ziff. 2.1.1.2).
Wenn die Person, die das Geschlecht ändert, verheiratet ist, bleibt ihre Ehe bestehen. Eine Scheidung ist jederzeit gemäss den unverändert geltenden Gesetzesbestimmungen möglich. Dies gilt sinngemäss für eingetragene Partnerinnen und Partner. Kindesverhältnisse bleiben ebenfalls unverändert bestehen.
Die vorliegende Revision hält an der Eintragung des Geschlechts gemäss dem binären Geschlechtermodell (männlich/weiblich) fest.31 Sie schlägt auch weder die Einführung eines dritten Geschlechts noch den gänzlichen Verzicht auf die Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister vor. Diese Fragen sind Gegenstand der Postulate Arslan (17.4121) und Ruiz (17.4185). Diese haben zum Ziel, den Bundesrat zu beauftragen, in einem Bericht die für die Einführung einer dritten Geschlechtskategorie notwendigen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und Anpassungen des elektronischen Personenstandsregisters zu prüfen.
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 198732 über das Internationale Privatrecht (IPRG) wird mit einem Verweis auf die Bestimmungen zum Namen ergänzt (siehe Ziff. 2.2.1). Darüber hinaus werden keine weiteren Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Namentlich wird auf Änderungen des Sterilisationsgesetzes vom 17. Dezember 200433 und des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200134 (AwG) verzichtet (siehe Ziff. 1.3.3 und 1.3.4).
Es ist denkbar, dass der Geschlechtseintrag im Verlauf eines Lebens mehr als einmal geändert werden muss. Bei Varianten der Geschlechtsentwicklung werden die Angaben zum Geschlecht in der Regel bei der Geburt provisorisch festgehalten. Je nach Situation müssen sie im Kleinkindalter aber geändert werden, bevor sie in der Pubertät oder im Erwachsenenalter definitiv festgelegt werden.
Die Änderung des Geschlechtseintrags soll Personen vorbehalten sein, die innerlich fest davon überzeugt sind, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören. Unwahre Erklärungen können mit den bestehenden Mitteln bekämpft werden. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte muss die Entgegennahme leichtsinniger Erklärungen verweigern. Die Zivilstandsbeamtin respektive der Zivilstandsbeamte prüft im Rahmen ihrer respektive seiner Berufspflichten, ob sie oder er zuständig ist, ob die Identität der beteiligten Personen nach-
31Da es auch Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gibt, wird das
binäre Geschlechtsmodell in Frage gestellt und bisweilen als soziales Konstrukt erachtet; siehe Werlen, Persönlichkeitsschutz des Kindes, höchstpersönliche Rechte und Grenzen elterlicher Sorge im Rahmen medizinischer Praxis, Das Beispiel von Varianten der Geschlechtsentwicklung und DSD, Bern, 2014, S. 19, 100 ff., 515 f. Siehe ebenfalls Büchler/Cottier, Legal Gender Studies, Rechtliche Geschlechterstudien, Eine kommentierte Quellensammlung, Zürich/St. Gallen, 2012, S. 394 ff.; Montini, «Garçon ou fille? Tertium non datur? – Ce que la loi dit lorsque le sexe d'une personne est ambivalent. Développements récents en Suisse et à l'étranger», in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 403 ff., und Geiser, Amtliches Geschlecht, Die Natur ist bunter als das Recht, Gastkommentar in der NZZ vom 11. September 2015, S. 10.
32SR 291
33 SR 211.111.1
34 SR 143.1