Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
1.4.1 Internationales Recht
1.4.1.1 Vereinte Nationen (UNO)
In seinem Bericht vom 4. Mai 201550 weist das Hochkommissariat für Menschenrechte der UNO darauf hin, dass die UNO-Instrumente die Staaten verpflichten, das Geschlecht, mit dem sich Transmenschen identifizieren, ohne unverhältnismässige Voraussetzungen wie Sterilisation, obligatorische medizinische Behandlungen oder Scheidung (Ziff. 17) rechtlich anzuerkennen. Das Hochkommissariat spricht diesbezüglich eine ausdrückliche Empfehlung aus (Ziff. 79 Bst. i). Der Bericht begrüsst, dass die Betroffenen in einigen Rechtsordnungen die Geschlechtsidentität rechtlich selbstbestimmt anerkennen lassen können und dass einige Staaten die Kategorie eines dritten oder unbestimmten Geschlechts eingeführt haben (Ziff. 73).51
Bereits in einem Bericht vom 17. November 201152 hatte die UNO-Hochkommissarin für Menschenrechte die Staaten angehalten, die rechtliche Anerkennung desjenigen Geschlechts zu erleichtern, mit dem sich Transmenschen identifizieren (Ziff. 84 Bst. h). Zur Definition der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (Ziff. 7) wird in diesem Bericht auf die Yogyakarta-Prinzipien53 verwiesen. Diese umfassen unter anderem den Anspruch auf rechtliche Anerkennung und auf vollumfängliche Achtung der Geschlechtsidentität (Prinzipien 3 und 31).
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) überarbeitet gegenwärtig die internationale Klassifikation der Krankheiten. Zur Diskussion steht dabei, dass der Begriff «Transsexualismus» («transsexualism»), der heute zur Gruppe der Persönlichkeitsstörungen («mental health and disorders») zählt, inskünftig als Geschlechtsinkongruenz in der Adoleszenz und im Erwachsenenalter («gender incongruence of adolescence and adulthood») der Gruppe der Fragestellungen rund um die sexuelle Gesundheit («conditions related to sexual health») zugeschlagen wird.54
Der UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes, der das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes55 überwacht, empfiehlt der Schweiz
50 Discrimination et violence à l’encontre de personnes en raison de leur orientation sexuelle ou de leur identité de genre, abrufbar unter www.un.org > Français > Documents > Recherche > A/HRC/29/23.
51 Siehe diesbezüglich ebenfalls Ziff. 1.3.2. Zu den entsprechenden Entwicklungen in Malta, Deutschland und Frankreich, siehe die Ziff. 1.4.3.1, 1.4.3.2 und 1.4.3.4.
52 Abrufbar unter www.un.org > Français > Documents > Recherche > A/HRC/19/41.
53 Grundsätze über die Anwendung der völkerrechtlich verankerten Menschenrechte in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität, abrufbar unter www.yogyakartaprinciples.org > Français > Version officielle (PDF).
54 Siehe den Artikel «Ensuring an inclusive global health agenda for transgender people», in: Bulletin of the World Health Organization 2017/95, S. 154, abrufbar unter www.who.int > Programmes > Bulletin of the World Health Organization > Part Issues > Volume 95, 2017.
55 SR 0.107