Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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den verschiedene Berichte veröffentlicht, zum Teil in Zusammenarbeit mit dem
Europarat.63
Die CIEC hat ein Übereinkommen (Nr. 16) über die Ausstellung mehrsprachiger
Auszüge aus Zivilstandsregistern verabschiedet, das am 8. September 1976 in Wien
abgeschlossen worden ist.64 Gemäss dessen Artikel 5 ist ausschliesslich die Eintra-
gung des männlichen oder weiblichen Geschlechts vorgesehen (Zeichen M und F).
Die Formulare gemäss neuem Übereinkommen (Nr. 34) über die Ausstellung mehr-
sprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern, das am 14. März 2014 in Strassburg
unterzeichnet wurde,65 stellen die binäre Geschlechterordnung nicht in Frage. Ist das
Geschlecht bei einer Person jedoch unbestimmt, so können die Kästchen mit der
Geschlechtsangabe «männlich» oder «weiblich» leer gelassen werden (Anhang 3,
Ziff. 12 c).66 Auf diese Übereinkommen der CIEC verweist insbesondere die Ver-
ordnung (EU) 2016/119167, die ab 2019 vollständig anwendbar sein wird. Sie führt
verschiedene mehrsprachige Formulare ein, die als Hilfen bei der Übersetzung von
nationalen oder auf Grundlage der CIEC-Übereinkommen ausgestellten Auszügen
aus den Zivilstandsregistern dienen (siehe Ziff. 1.3.2 und 1.4.2.3 unten).
1.4.2 Verhältnis zum europäischen Recht
1.4.2.1 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
In seiner Rechtsprechung zu Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familien-
lebens) der Konvention vom 4. November 195068 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK) anerkennt der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte den Anspruch von Transmenschen, ihrem neuen Geschlecht entsprechende
Zivilstandsdokumente zu erhalten.69 Der Gerichtshof erachtete es ferner nach Mass-
63 «Les conséquences juridiques du changement de sexe en droit comparé» und «Aspects internationaux des questions liées au transsexualisme», in: Transsexualisme, médecine et droit, Actes du XXIIIe colloque de droit européen, Vrije Universiteit Amsterdam, 14-16 avril 1993, Éditions du Conseil de l’Europe, 1995; «Transsexualisme, état civil, vie privée et familiale dans les États de la CIEC», in: Revue Droit de la Famille, Éd. Juris-Classeur, Paris, 1998, Nr. 12, S. 3–9; Le transsexualisme en Europe, Éditions du Conseil de l’Europe, Juni 2000.
64 SR 0.211.112.112. Das Übereinkommen ist für die Schweiz am 18. April 1990 in Kraft getreten; es ist zurzeit für 24 Staaten verbindlich.
65 Das Übereinkommen wurde von fünf Staaten unterzeichnet, darunter auch die Schweiz. Es ist noch nicht in Kraft getreten. Es kann abgerufen werden unter www.ciec1.org > Conventions > 34.
66 Zur Frage einer dritten Geschlechterkategorie, siehe ebenfalls Ziff. 1.3.2.
67 Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. L 200 vom 26. Juli 2016.
68 SR 0.101
69 Urteile B. gegen Frankreich, Beschwerde Nr. 13343/87 (1992), sowie Goodwin gegen Vereinigtes Königreich und I. gegen Vereinigtes Königreich, Beschwerden Nr. 28957/95 und 25680/94 (2002).