Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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gabe dieser Bestimmung sowie von Artikel 6 Absatz 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) als unverhältnismässig, einer Person die Beweislast für das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung im Bereich einer der intimsten Angelegenheiten des Privatlebens aufzuerlegen.70
In einem jüngeren Urteil schloss der Gerichtshof auf eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens, weil die nationalen Gerichte es einem Transmenschen versagt hatten, sein Geschlecht ohne vorgängige Sterilisation zu ändern.71 Der Gerichtshof verurteilte ebenso, dass die Anerkennung der geschlechtlichen Identität von Transmenschen von einer Operation oder einer Sterilisation abhängig gemacht wird, zu der sie nicht bereit sind. Dies laufe darauf hinaus, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens nur dann uneingeschränkt ausgeübt werden könne, wenn letztlich auf die uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Achtung der körperlichen Unversehrtheit verzichtet werde.72 In einem anderen Fall erachtete es der Gerichtshof nicht als unverhältnismässig, wenn die Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft Voraussetzung dafür ist, dass das weibliche Geschlecht einer Transfrau anerkannt wird, da die beiden Rechtsinstitute im betreffenden Staat fast identisch ausgestaltet seien.73
1.4.2.2 Arbeiten des Europarats
Die Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees vom 31. März 2010 über Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität74 hält die Mitgliedstaaten an, das Element der vorgängigen Erfüllung von Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsänderung zu überprüfen. Auf missbräuchliche Anforderungen, einschliesslich der Voraussetzung körperlicher Veränderungen, sei zu verzichten. Die Mitgliedstaaten sollen angemessene Massnahmen ergreifen, um die volle rechtliche Anerkennung einer neuen Geschlechtsidentität zu garantieren, insbesondere durch die rasche Ausstellung neuer amtlicher Dokumente. Sie sollen ferner Massnahmen treffen, mit denen der betroffenen Person das Recht garantiert wird, eine Person des anderen Geschlechts zu heiraten, sobald eine Geschlechtsänderung vorgenommen und rechtlich anerkannt ist (Ziff. 20–22). In einer Absichtserklärung, die am 14. Mai 2014 in Valletta verabschiedet worden ist, wird der Schutz ausdrücklich auf Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung ausgeweitet und ihnen insbesondere die volle Anerkennung der Geschlechtsidentität gewährleistet (Ziff. 6 und 7). Der Bundesrat hat diese Absichtserklärung am 29. April 2015 genehmigt.75
70 Urteil Van Kück gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 35968/97 (2003).
71 Urteil Y. Y. gegen die Türkei, Beschwerde Nr. 14793/08 (2015).
72 Urteil A. P., Garçon und Nicot gegen Frankreich, Beschwerde Nr. 79885/12 (2017).
73 Urteil Hämäläinen gegen Finnland, Beschwerde Nr. 37359/09 (2014).
74 Abrufbar unter www.coe.int > Explorer > Comité des Ministres > Documents > Textes adoptés > Recommandations du Comité des Ministres aux États membres > Générales > CM/Rec(2010)5.
75 Siehe die Medienmitteilung vom 29. April 2015, abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen.