Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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chen Merkmale und verpflichtet die staatlichen Behörden zur Förderung der Chancengleichheit (Art. 13). Es garantiert das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 14) und Zugang zu notwendigen Gesundheitsleistungen (Art. 15).
1.4.3.2 Deutschland
Aus historischer Sicht ist interessant, dass das «Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten» von 1794, das bis am 31. Dezember 1899 in Kraft war, Bestimmungen zu zweigeschlechtigen Kindern («Zwittern») enthielt. Danach wurde das Kind unter dem von den Eltern bestimmten Geschlecht aufgezogen. Mit achtzehn Jahren konnte es dann sein Geschlecht selbst wählen. Vorbehalten blieben die Rechte Dritter: Sie konnten die Meinung einer sachverständigen Person einholen, deren Befund gegebenenfalls Vorrang vor dem Entscheid des betroffenen Kindes oder seiner Eltern hatte.83
Im Februar 2012 schlug der deutsche Ethikrat der Regierung vor, ein drittes Geschlecht einzuführen. Seit November 2013 sieht § 22 des Personenstandsgesetzes vor, dass im Rahmen einer Geburtsbeurkundung die Eintragung im Register ohne Angaben zum Geschlecht erfolgt, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Gemäss Rechtsprechung kann auch eine erwachsene Person die nachträgliche Löschung der Geschlechtsangabe erwirken und so ohne zeitliche Beschränkung den Status mit unbestimmtem Geschlecht erlangen. Im Reisepass der betroffenen Person steht in der Rubrik zum Geschlecht ein «X». Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings befunden, dass die geltende Regelung die Geschlechtsidentität derjenigen Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder lassen wollen, nicht genügend beachtet und hat dem deutschen Gesetzgeber eine Frist bis am 31. Dezember 2018 gesetzt, um eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Diese könnte darin bestehen, auf
83 Die Bestimmungen lauteten wie folgt: «§ 19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Aeltern [d. h. Eltern], zu welchem Geschlechte sie erzogen werden sollen. § 20. Jedoch steht einem solchen Menschen, nach zurückgelegtem achzehnten Jahre, die Wahl frey, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle. […] § 22. Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlecht eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so kann ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen. § 23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet, auch gegen die Wahl des Zwitters, und seiner Aeltern.» Das Bayrische Gesetzbuch von 1756 enthielt ähnliche Bestimmungen; siehe Recher, «Rechte von Transmenschen», in: LGBT-Recht, Rechte der Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender in der Schweiz, Ziegler/Montini/Ayse Copur, Basel 2015, S. 113, und Reithofer, «Fehlende Angabe eines Geschlechtes in der Geburtsanzeige (Intersexualität)», in: Österreichisches Standesamt 5/2016, S. 72.