Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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1.4.2.3 Europäische Union

Im materiellen Familienrecht hat die EU keine eigenen Kompetenzen. Nichts desto weniger haben das Europäische Parlament und der Rat der EU zur Gewährleistung des freien Verkehrs von öffentlichen Urkunden 2016 die Verordnung zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union erlassen. Die Verordnung wird ab 2019 vollständig anwendbar sein. Mit ihr werden namentlich Formulare eingeführt, die als Hilfe bei der Übersetzung von nationalen oder auf Grundlage der CIEC-Übereinkommen ausgestellten Auszügen aus den Zivilstandsregistern dienen sollen.80

1.4.3 Rechtsvergleich

1.4.3.1 Malta

Das am 14. April 2015 verabschiedete maltesische Gesetz «Gender identity, gender expression and sex characteristics act»81 garantiert den Bürgerinnen und Bürgern Maltas und den Flüchtlingen unter Wahrung der körperlichen Integrität und der Familien- und Eheverhältnisse der betroffenen Personen ohne vorgängige medizinische Behandlung oder Untersuchung das Recht auf Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität (Art. 3 und 4 Abs. 8). Die Änderung des Geschlechts erfolgt durch Erklärung vor einer Notarin oder einem Notar, gestützt auf die von der Person selbst empfundene Geschlechtsidentität (Art. 4). Die Notarin oder der Notar darf keine medizinischen Zeugnisse oder psychiatrischen oder psychologischen Bescheinigungen verlangen (Art. 5 Abs. 2). Die Angaben zu Namen und Geschlecht Minderjähriger können auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder der Beiständin oder des Beistandes in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geändert werden. Das Gericht trifft seinen Entscheid unter Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 7).

Im Ausland rechtskräftig ergangene Entscheide zur Geschlechtsidentität werden in Malta anerkannt. Dies gilt auch für Entscheide, in denen ein anderes Geschlecht als das männliche oder weibliche oder gar kein Geschlecht festgestellt wird (Art. 9). Am 24. Februar 2017 hat die maltesische Regierung angekündigt, dass demnächst Identitätsdokumente mit der dritten Geschlechtskategorie «X» ausgestellt werden können.82 Identitätskarten und andere amtliche Dokumente werden innert kurzer Frist angepasst (Art. 10). Verstösse gegen das Gesetz sind mit Strafe bedroht (Art. 11), im Weiteren wird auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen (Art. 12).

Schliesslich verbietet das maltesische Gesetz allgemein jegliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder der geschlechtli-

80 Siehe Ziff. 1.4.1.2 oben.

81 Siehe Ziff. 1.4.2.2 oben.

82 Siehe die Nachricht «‹X› gender option to be added to passports and ID cards» vom 24. Februar 2017, abrufbar unter www.timesofmalta.com. Zur Frage einer dritten Geschlechtskategorie siehe ebenfalls Ziff. 1.3.2.