Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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jegliche Angaben zum Geschlecht im Personenstand zu verzichten oder eine dritte Geschlechtskategorie einzuführen.84

Mit dem am 10. September 1980 verabschiedeten Gesetz über die Änderung der Vornamen und des Geschlechts der Transsexuellen85 sind zwei Verfahren eingeführt worden, eines zur Änderung des Vornamens («kleine Lösung») und eines zur Änderung des Vornamens und des Geschlechts («grosse Lösung»). Verschiedene Bestimmungen dieses Gesetzes wurden vom Bundesverfassungsgericht als grundgesetzwidrig beurteilt. So ist mit Beschluss vom 16. März 1982 (BVerfGE 60, 123) die ursprünglich bei 25 Jahren festgelegte Altersgrenze aufgehoben worden und der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Handlungen handlungsunfähiger Personen von ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern vorgenommen werden. Dies sind bei Minderjährigen in der Regel die Eltern. Seit einem Urteil vom 27. Mai 2008 (1 BvL 10/05), das zur Aufhebung von § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes geführt hat, ist es für die rechtliche Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit nicht mehr erforderlich, dass die betroffene Person nicht verheiratet ist respektive sich scheiden lässt. Infolge eines Urteils vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) sind auch die Vorschriften betreffend die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit und die Eingriffe zur Geschlechtsangleichung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes nicht mehr anwendbar. Nach derzeitiger Rechtslage besteht für beide Verfahren (Änderung des Geschlechts und des Vornamens oder alleinige Vornamensänderung) jeweils die gleiche Voraussetzung: Zwei Gutachten müssen den ernsthaften und dauerhaften Wunsch, im Gegengeschlecht zu leben, bestätigen. Überarbeitungen sind geplant: Kritisiert wird vor allem das Begutachtungsverfahren, das als langwierig, teuer, in die Intimsphäre eingreifend sowie wenig vereinbar mit der Achtung der Menschenwürde und der zunehmenden Entpathologisierung der Transsexualität

84 § 22 des Personenstandsgesetzes lautet wie folgt: «Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.» Siehe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16), bei dem Beschwerde eingereicht wurde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.6.2016 (XII ZB 52/15), in: Das Standesamt 9/2016, S. 269 f., sowie in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 18/2016, S. 1580 ff. Siehe ebenfalls Dutta/Helms, «Geschlechtseintrag ‹inter/ divers› im Geburtenregister? Stellungnahme für den Wissenschaftlichen Beirat des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten», in: Das Standesamt 4/2017, S. 98 ff. Siehe ebenfalls Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, Ein Handbuch zum deutschen und internationalen Privatrecht, 2. Aufl., Frankfurt am Main/Berlin 2015, S. 398 ff.; Theilen, «Intersexualität bleibt unsichtbar: Kritische Anmerkungen zum Beschluss des Bundesgerichtshofs zu nicht-binären Eintragungen im Personenstandsrecht», in: Das Standesamt 10/2016, S. 295 ff. Siehe schliesslich die Broschüre «Situation von trans- und intersexuellen Menschen im Fokus», im Oktober 2016 veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 25, abrufbar unter www.bmfsfj.de > Aktuelles > Alle Meldungen > 26. Oktober 2016.

85 Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen, kurz Transsexuellengesetz oder TSG.