Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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1.4.3.4 Frankreich

In Frankreich enthält die Geburtsurkunde eine ausdrückliche Angabe zum Geschlecht des Neugeborenen.89 Die französische Zivilstandspraxis lässt dafür ausschliesslich das männliche oder weibliche Geschlecht zu. In einem Fall betreffend eine Person, der bei der Geburt kein eindeutiges Geschlecht zugewiesen werden konnte, hat das französische Kassationsgericht mit Urteil Nr. 531 vom 4. Mai 2017 bestätigt, dass das französische Recht es entgegen einem Kreisschreiben des Justizministeriums vom 28. Oktober 2011 nicht erlaubt, in den Zivilstandsurkunden ein anderes Geschlecht als das männliche oder das weibliche auszuweisen.90

Die Änderung des Geschlechtseintrags ist aufgrund des Gesetzes Nr. 2016-1547 vom 18. November 2016 über die Modernisierung der Justiz des 21. Jahrhunderts nunmehr in den Artikeln 61-5 ff. des französischen Zivilgesetzbuchs geregelt. Jede volljährige oder als handlungsfähig erklärte minderjährige Person kann vor Gericht auf Änderung des Geschlechtseintrags in den Zivilstandsurkunden klagen, wenn sie den Nachweis erbringt, dass dieser nicht dem Geschlecht entspricht, mit dem sie sich nach Aussen zeigt und unter dem sie bekannt ist. Ihre Klage darf nicht wegen der Weigerung, sich einer medizinischen Behandlung, Operation oder Sterilisation zu unterziehen, abgewiesen werden. Änderungen von Vornamen als Folge eines Entscheids zur Geschlechtsänderung erscheinen in Zivilstandsurkunden der Ehepartnerin oder des Ehepartners und der Kinder ausschliesslich mit Zustimmung der davon Betroffenen oder deren gesetzlichen Vertretung. Im Übrigen hat die Änderung des Geschlechtseintrags keine Auswirkungen auf gegenüber Dritten eingegangene Verpflichtungen oder auf vor der Änderung entstandene Kindesverhältnisse.

Die neuen Bestimmungen haben auch die Änderung des Vornamens vereinfacht. Nach Artikel 60 des französischen Zivilgesetzbuchs kann nunmehr jede Person ein entsprechendes Gesuch stellen, und zwar nicht mehr vor Gericht, sondern vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten. Für Minderjährige oder bevormundete Volljährige reicht die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter das entsprechende Gesuch ein. Ist das Kind älter als dreizehn, ist seine persönliche Zustimmung erforderlich. Erachtet die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, dass dem Gesuch kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt, insbesondere wenn es gegen die Interessen des Kindes verstösst oder die Ansprüche Dritter auf Schutz ihres Familiennamens verletzt, so meldet sie oder er dies unverzüglich der Staatsanwaltschaft und informiert die gesuchstellende Person darüber. Lehnt die Staatsanwaltschaft die Namensänderung ab, kann die gesuchstellende Person oder deren gesetzliche Vertretung das Familiengericht anrufen.

89 Art. 57 und 62 des französischen Zivilgesetzbuchs.

90 Der Entscheid ist abrufbar unter www.courdecassation.fr. Siehe auch Libération, «Ni XX ni XY, La cour d’appel d’Orléans opposée au ‹sexe neutre›», 22. März 2016, «‹Sexe neutre› pour l’état civil devant la Cour de cassation», 21. März 2017, abrufbar unter www.liberation.fr, und Le Monde, «‹Ni homme ni femme›, la question du sexe neutre pour l’état civil devant la Cour de cassation», 22. März 2017, abrufbar unter www.lemonde.fr.