Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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bezeichnet wird, deren Beurteilung durch Dritte zugunsten des Selbstbestimmungsrechts in Frage gestellt wird.86

1.4.3.3 Österreich

Nach österreichischem Recht ist das Kind mit den Angaben zum Geschlecht sowie mit Vornamen, die dem Geschlecht entsprechen, im Zivilstandsregister einzutragen. Das Geschlecht wird medizinisch festgestellt. Die Situation von Kindern mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung wird vom Gesetz nicht berücksichtigt. Kann das Geschlecht eines Kindes bei der Geburt nicht eindeutig festgestellt werden, wird der Geschlechtseintrag unvollständig gelassen. Zur Wahl des Vornamens, der für die Individualisierung einer Person innerhalb einer Familie von grundlegender Bedeutung ist, wird in der Lehre vorgeschlagen, dass die Eltern einen oder mehrere geschlechtsneutrale Vornamen wählen. Ein weiterer Weg zur Behebung dieser Gesetzeslücke besteht darin, das Pflegschaftsgericht anzurufen, damit es entscheidet, welches Geschlecht und welche Vornamen einzutragen sind.87

Das Gesetz regelt auch die Transsexualität nicht ausdrücklich. Der Geschlechtseintrag wird von den Zivilstandsbehörden in einem Verwaltungsverfahren geändert. In der Praxis wird von der betroffenen Person vorgängig weder ein operativer Eingriff noch die Scheidung verlangt.88

86Siehe Situation von trans- und intersexuellen Menschen im Fokus, im Oktober 2016

veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 13, 26 und Anlage 4, abrufbar unter www.bmfsfj.de > Aktuelles > Alle Meldungen >

26. Oktober 2016. Siehe ebenfalls Dutta, «The legal status of transsexual and transgender persons in Germany», in: The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons,

Cambridge 2015, S. 207 ff.; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, Ein Handbuch zum deutschen und internationalen Privatrecht, 2. Aufl., Frankfurt am Main / Berlin 2015, S. 618 ff.; Theile, Transsexualität im Familienrecht, Eine vergleichende Untersuchung der rechtlichen Anerkennung des Geschlechtswechsels und ihrer Rechtsfolgen insbesondere auf die Ehe und Lebenspartnerschaft im deutschen, englischen und französischen Recht, Regensburg 2013, S. 83 ff., 103 f., 117 ff., 185 ff. und Wiggerich, «Rechtsvergleichende Impulse zur Reform des Transsexuellengesetzes – Zugleich Besprechung von Scherpe (Hrsg.), The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons», in: Das Standesamt 1/2017, S. 8 ff. Siehe ebenfalls den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom

22.02.2017, in: FamRz 2017, Nr. 14, S. 1185 ff., sowie den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 6. September 2017, in: Das Standesamt 12/2017, S. 369 ff. Gemäss diesem Beschluss ist ein Transmensch, der ein Kind geboren hat, im Geburtenregister auch dann als Mutter des Kindes einzutragen, wenn ihm vorher personenstandsrechtlich das männliche Geschlecht zuerkannt worden ist.

87Reithofer, «Fehlende Angabe eines Geschlechtes in der Geburtsanzeige (Intersexualität)»,

in: Österreichisches Standesamt 5/2016, S. 72.

88Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2009 und Urteil

des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2009.