Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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1.4.3.6 Luxemburg
Der geltende Artikel 99 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs, der die Berichtigung der Zivilstandsurkunde regelt, erlaubt die Änderung des Geschlechtseintrags und damit zusammenhängend des Vornamens oder der Vornamen in einem Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht. Das Gericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Dieses Verfahren gilt sowohl für Transmenschen als auch für Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung. Infolge Fehlens von Gesetzesbestimmungen hat die Rechtsprechung die Voraussetzungen und Kriterien für die Änderung des Geschlechtseintrags festgelegt.
Die luxemburgische Regierung hat am 12. Mai 2017 dem Parlament einen Gesetzesentwurf zum Zivilgesetzbuch zu Bestimmungen über die Änderung der Angaben zu Geschlecht und Vornamen im Zivilstandsregister unterbreitet. Die parlamentarischen Arbeiten sind im Gang. Die vorgeschlagene Revision hat zum Ziel, das Gerichtsverfahren durch ein rasches, einfach zugängliches und auf Selbstbestimmung beruhendes Verwaltungsverfahren zu ersetzen. Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem in der Geburtsurkunde angegebenen Geschlecht anzugehören, soll inskünftig beim Justizminister die Änderung der Angaben zu Geschlecht und Vornamen beantragen können (Art. 1). Das Gesuch kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass sich die betroffene Person keiner medizinischen Behandlung, chirurgischen Operation oder Sterilisation unterzogen hat (Art. 2). Die Person muss ihrem Gesuch eine Erklärung beilegen, in der sie ihre feste innerliche Überzeugung bestätigt, dass sie nicht dem in der Geburtsurkunde angegebenen Geschlecht zugehört und dass sie der Änderung des Geschlechts nach hinreichender Aufklärung frei zustimmt. In der Erklärung muss sie auch den oder die gewünschten neuen Vornamen angeben. Der Ehegattin beziehungsweise dem Ehegatten oder der Partnerin beziehungsweise dem Partner muss mitgeteilt werden, dass die Absicht besteht, die Angaben zum Geschlecht ändern zu lassen (Art. 16).98 Bei Minderjährigen ab fünf Jahren muss dem Gesuch um Änderung der Angaben zum Geschlecht und der Vornamen zuhanden des Justizministeriums die Zustimmung der Sorgeberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters beigelegt werden. Vor diesem Alter entscheidet das Vormundschaftsgericht im Interesse des Kindeswohls (Art. 3 und 4).
1.5 Umsetzung
Zur Umsetzung der Revision müssen Ausführungsbestimmungen zum Zivilstandswesen (Zivilstandsverordnung vom 28 April 200499 [ZStV] und Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen100 [ZStGV]; vgl. Art. 48 ZGB) sowie allenfalls jene zu den Identitätsausweisen (Ausweisverordnung101 und
98Projet de loi relative à la modification de la mention du sexe et du ou des prénoms à l’état
civil et portant modification du Code Civil, abrufbar unter www.mj.public.lu > Actualités > Mai 2017 > 17-05-2017.
99 SR 211.112.2 100 SR 172.042.110
101 SR 143.11