Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung des EJPD vom 16. Februar 2010 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige102; siehe Ziff. 1.3.4) geändert werden. Auch das Informatisierte Personenstandsregister (siehe Ziff. 3.5)103 sowie die geltenden Formulare und Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen104 und des Bundesamtes für Polizei105 müssen angepasst werden.
1.6 Parlamentarische Vorstösse
Das Thema der Eintragung des Geschlechts von Transmenschen und von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung im Personenstandsregister war Gegenstand verschiedener parlamentarischer Vorstösse. Keiner dieser Vorstösse bedarf jedoch der formellen Abschreibung.
1997 wurde der Bundesrat im Postulat Sandoz106aufgefordert zu prüfen, ob die juristischen Folgen einer Geschlechtsumwandlung während einer bestehenden Ehe durch einen Gesetzentwurf oder eine Änderung des Zivilgesetzbuches zu regeln sind.
2011 wurden in den Interpellationen Kiener Nellen und Glanzmann107 Fragen zum medizinischen und administrativen Umgang mit Kindern mit uneindeutigen körperlichen Geschlechtsmerkmalen aufgeworfen. Der Bundesrat sah sich dadurch veranlasst, eine Stellungnahme der NEK einzuholen (siehe Ziff. 1.1.1). In seiner Medienmitteilung vom 6. Juli 2016108 hielt der Bundesrat fest, dass die meisten Empfehlungen der NEK bereits umgesetzt sind oder sich in Umsetzung befinden, insbesondere die Vereinfachung der Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister.
Die Frage der Umsetzung der Empfehlungen der NEK wurde 2013 in der Interpellation Maury Pasquier109 aufgenommen. 2013 wurde der Bundesrat in der Frage John-Calame110 aufgefordert, Massnahmen zur Verringerung des administrativen Aufwands zu ergreifen und die Zivilstandsbehörden zu sensibilisieren. Im Februar 2014 wurde diesem Anliegen mit dem Erlass einer Amtlichen Mitteilung EAZW nachgekommen (siehe Ziff. 1.1.1 oben).
102 SR 143.111
103 Art. 39, 45a ZBG und 76 ff. ZStV.
104 Art. 6 und 84 ZStV.
105 Art. 41 VAwG.
106 97.3570 «Ehe und Geschlechtsumwandlung» vom 4. Dezember 1997, abrufbar unter www.parlament.ch, Curia Vista Geschäft Nr. 97.3570.
107 11.3265 «Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung» vom 18. März 2011, abrufbar unter www.parlament.ch, Curia Vista Geschäft Nr. 11.3265, und 11.3286 «Kosmetische Genitaloperationen bei Kindern mit uneindeutigen körperlichen Geschlechtsmerkmalen» vom 18. März 2011, abrufbar unter www.parlament.ch, Curia Vista Geschäft Nr. 11.3286.
108 Menschen mit uneindeutigem Geschlecht – Sensibilität fördern, abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > 6. Juli 2016.
109 16.3148 «Intersexuelle Menschen. Das Zwischenspiel dauert schon zu lange» vom 17. März 2016, abrufbar unter www.parlament.ch, Curia Vista Geschäft Nr. 16.3148.
110 13.5300 «Intersexualität. Stigmatisierung verhindern» vom 10. September 2013, abrufbar unter www.parlament.ch, Curia Vista Geschäft Nr. 13.5300.