Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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che anstelle der Meldepflicht lediglich die Ablehnung und den Abbruch der Geschäftsbeziehung vorsieht.

1.2.1.2.4 Geprüfte und nicht übernommene Aspekte Aufsicht FINMA oder SRO

Die Unterstellung unter eine Aufsicht stellt eine umfassende Lösung dar. Für Beraterinnen und Berater soll eine einfache, jedoch trotzdem wirkungsvolle Lösung geschaffen werden. Wie bereits ausgeführt, stellt die Einführung einer Prüfpflicht in Kombination mit einer Anzeigepflicht des Revisionsunternehmens eine effektive und verhältnismässige Massnahme zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Sorgfaltspflichten dar. Es ist des Weiteren zu beachten, dass derzeit lediglich die Finanzintermediäre einer Aufsicht unterstehen. Aus den genannten Gründen soll auf eine Unterstellung unter eine Aufsicht verzichtet werden.

Meldepflicht gemäss Artikel 9 GwG

Der FATF-Standard sieht, solange keine Finanztransaktionen durchgeführt werden, keine Meldepflicht für Dienstleistungen von juristischen Berufen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts vor. Im Unterschied zu den Finanzintermediären ist für die Beraterinnen und Berater charakteristisch, dass keine Finanzflüsse in die Tätigkeit involviert sind. Eines der Ziele der Meldepflicht besteht in der Verfolgung und Einziehung von Vermögenswerten, welche aus einem Verbrechen stammen. Mit solchen Vermögenswerten kommt die Beraterin oder der Berater anlässlich ihrer oder seiner Tätigkeit nicht in Kontakt. Handeln Beraterinnen oder Berater als Finanzintermediäre, sind sie vollumfänglich dem geltenden Regime für Finanzintermediäre (inklusive Meldepflicht) unterstellt. Handelt es sich dabei allerdings um Anwälte oder Notare und unterstehen deren Geschäfte dabei dem Berufsgeheimnis, sind sie gemäss geltendem Recht bereits von der Meldepflicht ausgenommen. Die Möglichkeit der Meldung von Klientendaten an eine Behörde ausserhalb eines Strafverfahrens kann das Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt oder Notar und dem Klienten massgeblich beeinträchtigen. Aus den genannten Gründen sind andere Kontrollmechanismen bezüglich der Einhaltung der vorgeschlagenen Pflichten zu bevorzugen. Der Gesetzesvorentwurf sieht in der Folge keine Meldepflicht für Beraterinnen und Berater vor.

Melderecht im Sinne von Artikel 305ter Absatz 2 StGB

Obwohl es sich beim Melderecht um ein Recht und keine Pflicht handelt, gelten die Ausführungen zur Meldepflicht sinngemäss. Dies, da die Branche bereits die Möglichkeit der Meldung von Klientendaten an eine Behörde ausserhalb eines Strafverfahrens als problematisch erachtet. Der Gesetzesvorentwurf verzichtet deshalb auf eine Ausweitung des Melderechts auf Beraterinnen und Berater. Es ist ausserdem zu beachten, dass im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage die Aufhebung des Melderechts nach Artikel 305terAbs. 2 StGB vorgeschlagen wird.

Sorgfaltspflichten für die Vorbereitung oder Tätigung eines Kaufs oder Verkaufs von Immobilien für Dritte

Empfehlung 22 des FATF-Standards sieht ebenfalls für Beratungsdienstleistungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Immobilien gewisse Sorgfaltspflichten vor. Der Immobilienhandel ist in der Schweiz bereits weitgehend vom bestehenden Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes erfasst. Barzahlung von mehr als 100 000 Franken im Zusammenhang mit dem Kauf respektive Verkauf einer Immobilie lösen Sorgfaltspflichten aus oder müssen über einen Finanzintermediär abgewickelt werden. Finanzintermediäre sind des Weiteren verpflichtet Sorgfaltspflichten bezüglich eingebrachter Vermögenswerte einzuhalten und unter anderem deren Herkunft abzuklären. Diese Pflichten gelten ebenfalls bezüglich Transaktionen im Zusammenhang mit dem Handel von Immobilien. Neu sollen ausserdem immer dann Sorgfaltspflichten bestehen, wenn der Kauf oder Verkauf von Immobilien im Zusammenhang mit der Gründung,