Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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höht. Weitere Massnahmen, welche den Bereich der Edelmetalle betreffen, werden in Kapitel 1.2.8 im Rahmen der Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen beschrieben.

Abgrenzung zum Handel mit Bankedelmetallen und Rohwaren

Die EMKV26 definiert den Begriff der Bankedelmetalle. Die Abgrenzung zwischen Bankedelmetallen und Edelmetallen wird aufgrund des Feingehalts und der Erscheinungsform vorgenommen. Wer mit Bankedelmetallen handelt, gilt als Finanzintermediär und ist bereits nach geltendem Recht vollumfänglich dem GwG unterstellt27. Die vorgeschlagene Massnahme hat somit keine Gültigkeit für diesen Bereich.

Edelmetalle oder Edelsteine können des Weiteren auch in Form von Rohwaren im Sinne des GwG28 gehandelt werden. Der Handel mit Rohwaren gilt lediglich auf Rechnung Dritter als Tätigkeit eines Finanzintermediärs29. Wird er auf eigene Rechnung betrieben, ist er von der Finanzintermediation nicht erfasst und es finden die bestehenden Regeln für Händlerinnen und Händler bezüglich Bartransaktionen ab 100 000 Franken Anwendung. Die Senkung des Schwellenwerts auf 15 000 Franken ist bezüglich des Handels mit Rohwaren lediglich dann relevant, wenn Edelmetalle oder Edelsteine in Form von unbearbeiteten Grundstoffen und somit Rohwaren gehandelt werden.

1.2.3 Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person

1.2.3.1 Ausgangslage Bestehende Regulierung im Geldwäschereigesetz und Strafgesetzbuch

Artikel 4 GwG verlangt, dass der Finanzintermediär die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellt. Artikel 305terAbsatz 1 StGB stellt des Weiteren unter Strafe, wer dieser Pflicht nicht nachkommt. Bestraft wird namentlich wer es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

FATF-Standard und vierte FATF-Länderprüfung

Empfehlung 10 Buchstabe b der FATF verlangt wörtlich, dass der wirtschaftlich Berechtigte festgestellt wird und angemessene Massnahmen ergriffen werden, um dessen Identität zu verifizieren, um sich dabei zu vergewissern, dass dieser tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte ist. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen besagen des Weiteren, dass eine solche Verifizierung anhand von aussagekräftigen Informationen oder Daten aus vertrauenswürdigen Quellen zu erfolgen hat. Der Länderbericht der FATF zur Schweiz anerkennt im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit der Vorgaben, dass die Finanzintermediäre Massnahmen ergreifen, um sich über die Plausibilität der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person zu vergewissern. Dabei wenden sie einen risikobasierten Ansatz an und stützen sich auf die eigenen Kenntnisse bezüglich des Kundenprofils, öffentliche Informationen sowie nötigenfalls Informationen einer externen Stelle. Kritisiert wird im Länderbericht daher weniger die Konformität der Praxis der Schweizer Finanzintermediäre mit den FATF-Empfehlungen, sondern viel mehr die Tatsache, dass neben der formellen Feststellungspflicht keine explizite regulatorische Grundlage und somit keine generelle Verpflichtung für eine systematische materielle Verifizierung der Angaben bestehe. Dieser Mangel wirkt sich auf mehrere Anforderungen der Empfehlung 10 aus und fällt folglich ins Gewicht in Bezug auf die entsprechend ungenügende Gesamtbenotung dieser Empfehlung. Darüber hinaus hat er Auswirkungen auf weitere massgebliche Empfehlungen, insbesondere im Bereich der Transparenz von juristischen Personen

26 Art. 178 EMKV

27 Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und e GwV

28 Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG

29 Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d GwV