Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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der Führung oder der Verwaltung von Gesellschaften steht. Auf die Aufnahme in den Tätigkeitskatalog der Beraterinnen und Berater wird aus den genannten Gründen verzichtet.
1.2.2 Senkung des Schwellenwerts für den Edelmetall- und Edelsteinhandel
1.2.2.1 Ausgangslage Bestehende Regelung im Geldwäschereigesetz
Im Rahmen der Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der FATF wurden im Januar 2016 geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten für gewerblich tätige Händlerinnen und Händler eingeführt. Diese haben bei einer Barzahlung ab einem Schwellenwert von 100 000 Franken immer dann gewisse Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) einzuhalten, wenn die Zahlung nicht über einen Finanzintermediär abgewickelt wird. Unter diese Bestimmung fallen auch Händlerinnen und Händler, die mit Edelmetallen und Edelsteinen handeln, sofern sie nicht bereits als Finanzintermediäre gelten (vgl. Art. 2 Abs. 3 GwG). Mit der 2016 eingeführten Bestimmung hat die Schweiz einen Lösungsansatz gewählt, mit dem generell der Handel mit Luxusgütern ab einem Schwellenwert von 100 000 Franken dem GwG unterstellt wird.
FATF-Standard und vierte FATF-Länderprüfung
Empfehlung 22 Buchstabe c des FATF-Standards und die dazugehörige Interpretativnote sehen für Edelmetall- und Edelsteinhändler/innen bei Bartransaktionen ab einem Schwellenwert von 15 000 USD/EUR die Pflicht zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten vor. Im Rahmen der vierten FATF-Länderprüfung wurde bemängelt, dass Barzahlungen im Zusammenhang mit dem Edelmetall- und Edelsteinhandel lediglich ab einem Schwellenwert von 100 000 Franken Sorgfaltspflichten auslösen. Der Länderbericht moniert ausdrücklich, dass die diesbezügliche Schwelle in der Schweiz wesentlich höher liege, als es der FATF-Standard mit 15 000 USD/EUR vorsehe.
1.2.2.2 Vorgeschlagene Lösung
Um der Kritik der FATF anlässlich des Länderberichts zu begegnen, wird vorgeschlagen, den Schwellenwert im spezifischen Bereich des Edelmetall- und Edelsteinhandels von 100 000 auf 15 000 Franken zu senken. Wie diverse Gespräche mit Branchenvertretern gezeigt haben, kann eine entsprechende Senkung des Schwellenwerts im Bereich des Verkaufs an Endkunden zu Schwierigkeiten führen, sowohl bezüglich der Bestimmung des genauen Werts der im Produkt enthaltenen edlen Materialien als auch im Hinblick auf den durch die Verarbeitung generierten Mehrwert. Vorliegend wird daher ein umsetzungsfreundlicher und für die Branche verträglicher Lösungsansatz vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang ist die Definition der vom Geltungsbereich erfassten Edelmetalle und Edelsteine zentral. Um den Handel mit Produkten aus Edelmetallen und Edelsteinen, welche typischerweise zum Verkauf an Endkunden vorgesehen sind, nicht zu tangieren, wird vorgeschlagen die Begriffe Edelmetall und Edelstein entsprechend einzuschränken. Dabei stützt sich der Vorschlag auf bereits bestehende Produktedefinitionen gemäss EMKG und Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 193425 (EMKV) sowie des Zolltarifs. Edelmetalle und Edelsteine gemäss Artikel 8a Absatz 4bis VE GwG sind in der Folge als Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Halbfabrikaten, Schmelzprodukten und Schmelzgut respektive als Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten in weder aufgereihter, noch montierter oder gefasster Form zu definieren. Durch diese Definition, welche in der GwV entsprechend festzuhalten sein wird, werden Schmuckstücke, Statuetten und ähnliche typischerweise zum Verkauf an Endkunden bestimmte Produkte ausgenommen. Mit der vorgeschlagenen Lösung wird die Konformität mit dem FATF-Standard er-