Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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und anderen Rechtskonstruktionen (Empfehlungen 24 und 25). Die vorgeschlagene Massnahme ist daher von besonderer Wichtigkeit.

1.2.3.2 Vorgeschlagene Lösung

Um der Kritik der FATF bezüglich der entsprechenden fehlenden rechtlichen Grundlage zu begegnen, wird vorgeschlagen den Wortlaut des GwG dahingehend anzupassen, dass die Pflicht zur Verifizierung des wirtschaftlich Berechtigten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhält.

1.2.4 Aktualisierung der Kundendaten

1.2.4.1 Ausgangslage Bestehende Regelung im Geldwäschereigesetz

Das GwG sieht in Artikel 5 eine Pflicht zur Erneuerung einiger Angaben vor, die die Finanzintermediäre im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuholen haben. Die Pflicht ist in zweierlei Hinsicht beschränkt. Sie gilt nur, wenn im Lauf der Geschäftsbeziehung Zweifel an den Angaben zur Identität der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person aufkommen, und sie betrifft lediglich die erneute Identifizierung der Vertragspartei oder die erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person.

FATF-Standard und vierte FATF-Länderprüfung

Gemäss Ziffer 23 der Interpretativnote zur FATF-Empfehlung 10 (kundenbezogene Sorgfaltspflichten) ist sicherzustellen, dass im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erlangte Dokumente, Daten und Informationen aktuell und relevant bleiben. Die FATF bemängelt im Länderbericht die fehlende generelle und explizite Pflicht für Finanzintermediäre, sich im Lauf der Geschäftsbeziehung der Aktualität und Relevanz der eingeholten Angaben zu vergewissern. Eine Erneuerung sei bisher nur nötig, wenn im Lauf der Geschäftsbeziehung Zweifel an den Angaben zur Identität der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person aufkommen30.

Die FATF wertet das Fehlen einer generellen und expliziten Pflicht zur Sicherstellung der Aktualität der im Rahmen der Sorgfaltspflichten eingeholten Angaben als erheblichen Mangel insbesondere für die Risikoerkennung und -bewältigung. Der Mangel fällt, wie das Fehlen einer expliziten Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, (vgl. Ziff. 1.2.3.1) bei der Benotung von Empfehlung 1031 ins Gewicht. Er muss deshalb behoben werden.

1.2.4.2 Vorgeschlagene Lösung

Mit der ins GwG aufgenommenen Pflicht periodisch zu prüfen, ob die im Rahmen der Sorgfaltspflichten einzuholenden Dokumente noch aktuell sind, und sie gegebenenfalls zu aktualisieren (Aktualisierung des Kundenprofils) wird der Mangel behoben.

Grundsätzlich handelt es sich nicht um eine neue Pflicht. In der Praxis müssen die Finanzintermediäre ihre Kunden im Rahmen der Risikokategorisierung bereits periodisch überprüfen. Bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, wie ausländischen politisch exponierten Personen, hat die Geschäftsführung jährlich über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung zu entscheiden, was eine aktuelle Entscheidgrundlage voraussetzt. Das Prinzip der periodischen

30 4. Länderbericht zur Schweiz, Anhang zur technischen Konformität, Kriterium 10.7 (b), S. 196

31 4. Länderbericht zur Schweiz, Anhang zur technischen Konformität, Gewichtung und Schlussfolgerung Empfehlung 10, S. 200