Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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Überprüfung und einer allfälligen Aktualisierung der Kundendaten geht demnach bereits implizit aus der Geldwäschereiregulierung hervor und es wird lediglich die von der FATF geforderte generelle und explizite Pflicht im GwG verankert.

Die Pflicht zur periodischen Überprüfung der Aktualität der Kundendaten betrifft alle Geschäftsbeziehungen ungeachtet des Risikos. Für die Frequenz der Überprüfung und den Umfang der zu aktualisierenden Daten wurde allerdings ein risikobasierter Ansatz gewählt.

Die Pflicht zur periodischen Überprüfung der Aktualität der Kundendaten ist nicht auf die Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG) oder die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG) beschränkt. Sie kann auch eine allgemeinere Überprüfung des Kundenprofils, wie die Angaben zur Art und zum Zweck der Geschäftsbeziehung (Art. 6 GwG) umfassen, soweit diese Angaben für die Risikoeinstufung oder die Überwachung der Geschäftsbeziehung massgebend sind. Hinsichtlich der Systematik ist die Bestimmung deshalb nach den Sorgfaltspflichten der Artikel 3-6 einzufügen.

Die bei der Aktualisierung erlangten Informationen müssen dokumentiert und aufbewahrt werden. Deshalb wird vorgeschlagen, die generelle und explizite Aktualisierungspflicht in einen neuen Absatz von Artikel 7 GwG zur Dokumentationspflicht aufzunehmen.

1.2.5 Anpassung des Meldesystems für Meldungen an die MROS

1.2.5.1 Ausgangslage

Das Schweizer Verdachtsmeldesystem der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung weist mit dem Nebeneinander von Meldepflicht und Melderecht eine Besonderheit auf. Je nach Schwere der Verdachtsmomente wird zwischen der Meldung eines begründeten oder eines einfachen Verdachts unterschieden. Für die beiden Kategorien gibt es zwei verschiedene Gesetzesbestimmungen: Artikel 9 GwG (Meldepflicht) und Artikel 305terAbsatz 2 StGB (Melderecht).

Dieses «duale» System ist historisch bedingt. Artikel 305bisStGB, der Geldwäscherei bestraft, trat am 1. August 1990 in Kraft. Die Finanzintermediäre befanden sich fortan in einem Dilemma. Meldeten sie den zuständigen Behörden ihren Verdacht über die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten, so verletzten sie damit das Berufsgeheimnis. Umgekehrt konnten sie sich der Geldwäscherei schuldig machen, wenn sie eine entsprechende Mitteilung an die Strafverfolgungsorgane unterliessen. Aus diesem Grund wurde mit Artikel 305terAbsatz 2 ein Melderecht im Strafgesetzbuch eingeführt. Es trat am 1. August 1994 in Kraft und gilt seither als gesetzlicher Rechtfertigungsgrund im Sinne von Artikel 14 StGB32.

Die Einführung des Melderechts erfolgte auch im Zuge der ersten Empfehlungen der FATF von 1990. Die damalige Empfehlung 16 riet zur Errichtung eines Melderechts oder einer Meldepflicht. Europa entschied sich mit der ersten Richtlinie von 1991 zur «Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche»33 für die Meldepflicht. Dem Schweizer Gesetzgeber schien es angezeigt, eine derartige Vorschrift nicht in das StGB aufzunehmen, sondern das Problem im Verwaltungsrecht zu lösen34. Eine Meldepflicht sollte in das damals in Vorbereitung begriffene Geldwäschereigesetz aufgenommen werden.

Das Melderecht sah zum Zeitpunkt seiner Einführung vor, einen Verdacht «den inländischen Strafverfolgungsbehörden und den vom Gesetz bezeichneten Bundesbehörden» zu melden. 1994 gab es noch keine MROS. Die Adressaten der Meldungen waren somit hauptsächlich die kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Mit Inkrafttreten des GwG am 1. April 1998 kam die

32 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisationen, Melderecht des Financiers); BBl 1993 III 277

33 Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991, Amtsblatt L 166/77 vom 28.06.1991

34 Vgl. obgenannte Botschaft Ziff. 2.3.1