Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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MROS hinzu. Mit der Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität wurde auch die Bundesanwaltschaft zur Adressatin von Meldungen nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB35. Es war den Finanzintermediären überlassen, bei welcher Stelle (Strafverfolgungsbehörde oder MROS) sie Meldung nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB einreichen wollten.
Bei der Länderprüfung der Schweiz 200536 hinterfragte die FATF die Kohärenz und Wirksamkeit dieses Dispositivs, bei dem den Strafbehörden Fälle mit weniger begründetem Verdacht (Art. 305terAbs. 2 StGB) als der MROS (Art. 9 GwG) vorgelegt wurden. Hierzu ist anzumerken, dass die FATF das Melderecht bei der ersten Revision der Empfehlungen 1996 aufgehoben hatte. Die Empfehlungen sahen von da an nur noch die Meldepflicht vor.
Um die Kohärenz und Wirksamkeit des schweizerischen Meldesystems zu verbessern, hob der Gesetzgeber per 1. Februar 2009 als ersten Schritt die Möglichkeit der Meldung von Verdachtsfällen an die Strafverfolgungsbehörden auf37. Seither kann ein Verdacht basierend auf dem Melderecht nur noch der MROS gemeldet werden.
Im Hinblick auf den vierten Prüfzyklus 2016 und aufgrund der Beanstandungen der letzten Beurteilung schlug der Bundesrat im Februar 2013 im Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière eine Vereinfachung des Verdachtsmeldesystems vor38. Das Melderecht sollte aufgehoben werden. Der Vorschlag wurde im Rahmen der Vernehmlassung abgelehnt und das Melderecht deshalb beibehalten. Andere Änderungen des Meldesystems wurden gutgeheissen.
Ein Argument gegen die Aufhebung des Melderechts war, dass es nicht immer leicht festzustellen sei, ob ein «begründeter» Verdacht nach Artikel 9 GwG vorliegt, umso mehr, als dieser Begriff von der Rechtsprechung nicht definiert war. Bei Zweifeln steht dem Finanzintermediär das Melderecht zur Verfügung, was auch im Interesse der Ermittlung und Verfolgung der Geldwäscherei sei.39. Seither hat sich die Lage geändert. Die Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht nach Artikel 9 i.V.m. Artikel 37 GwG haben in den letzten Jahren zu einer gerichtlichen Bestätigung geführt, dass der Begriff des «begründeten Verdachts» weit zu verstehen ist. Das Bundesstrafgericht40 und auch das Bundesgericht41 haben insbesondere festgehalten, dass ein Verdacht ohne weiteres als begründet im Sinne von Artikel 9 GwG gilt, wenn verdächtige Anhaltspunkte im Rahmen von Hintergrundabklärungen nach Artikel 6 Absatz 2 GwG nicht ausgeräumt werden können. Mangels Klärung innert angemessener Frist kann nach geltendem Recht auch ein «simple doute» eine Meldepflicht nach Artikel 9 GwG auslösen.
Vor diesem Hintergrund bleibt nach geltendem Recht für das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB kaum mehr ein Anwendungsbereich. Der Sachverhalt, auf den das Melderecht abzielt, fällt mit Blick auf die Rechtsprechung schon weitestgehend unter die Meldepflicht von Artikel 9 GwG. Das Nebeneinander von Melderecht und Meldepflicht kann daher bei den Finanzintermediären zu einer gewissen Rechtsunsicherheit hinsichtlich des obligatorischen
35 AS 2003 3043 3046; BBL 2002 5390
36 3. Länderbericht zur Schweiz, November 2005; http://www.fatf-gafi.org/fr/pays/s-t/suisse/documents/rapportdevaluationmutuellesuisse.html
37 Vgl. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, AS 2009 361
38 Vgl. Erläuternder Bericht vom 27. Februar 2013 zur Vernehmlassungsvorlage; https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2309/GAFI-2012_Erl-Bericht_de.pdf
39 Vgl. Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière vom September 2013, Ziff. 4.6.2; https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2309/Bericht_Vernehmlassungsergebnisse_GAFI.pdf
40 Entscheid SK.2014.14 vom 18. März 2015, E. 4.5.1.1; Entscheid SK.2017.74 vom 19. Dezember 2017, Erwägung 2.2.3.1
41 Neustes Urteil: 1 B_433/2017 vom 21. März 2018, Erwägung 4.9