Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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Charakters ihrer Meldung führen. Zu diesem Schluss kommt die FATF anlässlich der Länderprüfung der Schweiz 2016. Aus Sicht der Wirksamkeit des Systems erschwert nach Auffassung der FATF das duale Verdachtsmeldesystem (Recht und Pflicht) den Finanzintermediären das Verständnis und die Auslegung der Umstände, die zur Meldepflicht eines Verdachts an die MROS führen42. Die FATF empfiehlt eine rechtliche Klärung, um die Unterscheidung zwischen Melderecht und Meldepflicht zu konkretisieren und zu verhindern, dass sich derselbe Verdachtsgrad auf zwei verschiedene Rechtsregeln bezieht.

Gestützt auf die obgenannte Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts von 2015 beurteilte die FATF die Meldepflicht von Artikel 9 GwG in technischer Hinsicht als weitgehend konform mit Empfehlung 20, wonach ein Finanzintermediär melden muss, wenn er einen Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Vermögenswerte aus einer kriminellen Tätigkeit stammen oder eine Verbindung mit Terrorismusfinanzierung besteht. Bei dieser Bewertung stützte sich die FATF auch auf die seit 2007 von der MROS vertretene Auffassung, dass die Finanzintermediäre Meldung nach Artikel 9 GwG erstatten müssen, wenn sich aufgrund verschiedener Hinweise, der besonderen Abklärungspflicht nach Artikel 6 GwG und den sich daraus ergebenden Indizien die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte vermuten oder zumindest nicht ausschliessen lässt.43.

Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen ist die Beibehaltung des Melderechts nicht mehr gerechtfertigt. Dies umso mehr, als der Grat zwischen Melderecht und Meldepflicht mit den Änderungen durch das Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière44 (GAFI-Gesetz 2014) noch schmaler wurde. Die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG ging nun nicht mehr mit der automatischen Vermögenssperre einher (ausser im besonderen Fall einer Meldung gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG). Die Folgen einer Meldung nach Artikel 9 GwG und nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB sind somit dieselben: Die Vermögenswerte werden nicht automatisch gesperrt. Auch bei Weiterleitung des Falls an die Strafverfolgungsbehörden nach der Analyse durch die MROS gilt die gleiche Behandlung, nämlich die Sperrung während fünf Tagen (Art. 10 Abs. 2 GwG).

1.2.5.2 Vorgeschlagene Lösung

Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen schlägt der Bundesrat vor, das Verdachtsmeldesystem an die MROS wie folgt zu klären: Aufhebung des Melderechts nach StGB und als Folge davon auch der Frist von 20 Tagen für die Analyse der Verdachtsmeldungen. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, schlägt der Bundesrat vor, die Auslegung der Rechtsprechung zum Ausdruck «begründeter Verdacht» von Artikel 9 Absatz 1 GwG in der GwV zu verankern, in analoger Weise wie dies bei der Meldepflicht der Händlerinnen und Händler in Artikel 20 Absatz 1 GwV festgehalten ist.

Aufhebung des Melderechts

Das Melderecht im StGB erlaubt den Finanzintermediären die Meldung eines (einfachen) Verdachts, Vermögenswerte könnten krimineller Herkunft sein45, an die MROS. Ein solcher Verdacht muss mit Blick auf die Rechtsprechung jedoch schon heute auf der Basis von Artikel 9 GwG gemeldet werden, ausser er wird durch die in dieser Situation vorgeschriebenen Hintergrundabklärungen nach Artikel 6 GwG ausgeräumt. Das Melderecht ist damit überflüssig und soll aufgehoben werden.

Durch die Aufhebung des Melderechts wird die Empfehlung des vierten Länderberichts zur

42 Vgl. §315 du 4. Länderbericht zur Schweiz

43 Vgl. Vorwort zum Jahresbericht der Meldestelle für Geldwäscherei MROS 2007, April 2008; https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/geldwaescherei/jabe/jb-mros-2007-d.pdf

44 AS 2015 1389

45 D. h. Vermögenswerte müssen aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Art. 305bis Ziff. 1bis StGB herrühren.