Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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Schweiz erfüllt, den Rechtsrahmen zu klären, damit der gleiche Verdachtsgrad nicht gleichzeitig unter das Melderecht und die Meldepflicht fällt. Dadurch wird auch die Wirksamkeit des Verdachtsmeldesystems verbessert.
Aufhebung der Frist für die Analyse der Meldungen durch die MROS
Für die Analyse von Meldungen gestützt auf die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG ist eine Frist von 20 Werktagen vorgesehen (Art. 25 Abs. 5 GwG). Infolge der Aufhebung des Melderechts werden künftig alle Verdachtsfälle auf der Basis von Artikel 9 GwG gemeldet. Dadurch verschärft sich der Druck auf die MROS, diese innert 20 Tagen zu analysieren. Diese Frist trägt der Realität ferner schon heute ungenügend Rechnung. Je nachdem muss die MROS zusätzliche Informationen für ihre Analyse gestützt auf Artikel 11a GwG einholen, was Zeit braucht. Möglicherweise muss sie auch via internationale Zusammenarbeit bei Gegenstellen im Ausland Informationen beschaffen. Die durchschnittliche Antwortzeit der Anfragen betrug 2016 27 Arbeitstage46, die Zeit nicht eingerechnet, die die MROS für die Vorbereitung der Anfrage und später für die Auswertung der Informationen benötigt. Ausserdem können Meldungen mit den zugehörigen Erläuterungen oder Belegen sehr umfangreich sein (mehrere 100 Seiten). So konnte die MROS 2016 und 2017 nicht alle im Verlauf des Jahres eingegangenen Meldungen bearbeiten. Die Pflicht von Artikel 23 Absatz 5 GwG zur Bearbeitung aller Meldungen basierend auf der Meldepflicht innert 20 Tagen kann nicht aufrechterhalten werden und soll aufgehoben werden. Dies verschafft der MROS den notwendigen Spielraum, um gravierende Verdachtsmeldungen zu priorisieren47 und rascher zu behandeln, während Meldungen mit weniger gravierendem Inhalt eine längere Bearbeitungsfrist haben werden.
1.2.5.3 Geprüfte und nicht übernommene Lösungen
Änderung der Formulierung von Artikel 9 GwG
Der Bundesrat hat eine Anpassung der Formulierung von Artikel 9 Absatz 1 GwG an die Formulierung der FATF-Empfehlung 20 geprüft, indem der Ausdruck «weiss oder den begründeten Verdacht hat» durch «den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat» ersetzt würde. Der Bundesrat hat aus folgenden Gründen auf einen solchen Vorschlag verzichtet: Erstens gibt es seit einigen Jahren eine Definition der Rechtsprechung des Ausdrucks «begründeter Verdacht», die im vergangenen März vom Bundesgericht bestätigt wurde. Den Ausdruck nun durch einen neuen, nicht definierten zu ersetzen, hätte Rechtsunsicherheit geschaffen, zumindest bis die Rechtsprechung zu seiner Auslegung Stellung genommen hätte. Die neue Formulierung hätte auch dahingehend missverstanden werden können, dass Hintergrundabklärungen vor Vornahme einer Verdachtsmeldung nicht mehr nötig seien. Dies könnte zu einer starken Zunahme der Anzahl Verdachtsmeldung führen bei gleichzeitiger Abnahme von deren Qualität und Begründetheit. Dies wäre der Effektivität des Meldesystems und der Geldwäschereibekämpfung insgesamt abträglich. Zweitens hat die FATF die Auslegung des «begründeten Verdachts» durch die Rechtsprechung als weitgehend konform mit der FATF-Empfehlung 20 erachtet. Es besteht daher keine Notwendigkeit für eine formelle Änderung des Wortlauts von Artikel 9 Absatz 1 GwG. Mit der Aufhebung des Melderechts wird der Empfehlung, die der vierte Länderbericht zur Schweiz im Zusammenhang mit dem Verdachtsmeldesystem abgibt, bereits in angemessener und zufriedenstellender Weise Rechnung getragen.
Aufnahme eines neuen Melderechts in das GwG
Der Bundesrat hat ebenfalls die Möglichkeit geprüft, ein Melderecht mit einer neuen Formulierung beizubehalten, der vom Verdachtsbegriff abrückt, und dieses in das GwG aufzunehmen.
46 Vgl. Jahresbericht der MROS 2016, Ziff. 2.3.2
47 Die Priorisierung wird durch die MROS anhand verschiedener Kriterien vorgenommen. Es handelt sich um ein internes, regelmässig angepasstes Verfahren, das den Finanzintermediären nicht mitgeteilt wird.