Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 41 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe

VSE, EWM, WEW sowie der DSV merken zum Begriff «Anlagen» an, dass die in der Verordnung enthaltenen Grundsätze nur von Netzbetreibenden eingehalten werden müssten, die auch Netze (und nicht nur Anlagen) der Netzebene 3 besitzen.

4.6. Niederspannungs-Installationsverordnung

4.6.1. Allgemeine Bemerkungen

ECO SWISS und SP sind mit den Änderungen einverstanden.

4.6.2. Weitere Anliegen Technische Kontrollen

AR, SH und TG sowie Swissolar und Swisscleantech beantragen, dass Photovoltaikanlagen, die von Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung erstellt wurden, lediglich von einem unabhängigen Kontrollorgan statt von einer akkreditierten Inspektionsstelle geprüft werden sollen.

Meldepflichten

Electrosuisse beantragt, die Meldepflicht bei allgemeinen Installationsbewilligungen soll nicht gelten für elektrische Installationen, deren Anschlusswert insgesamt weniger als 3,6 kVA beträgt.

Erstprüfung

Electrosuisse beantragt, für Installationsarbeiten, die weniger als vier Stunden dauern (Kleininstallationen), soll das Protokoll der Erstprüfung genügen.

4.7. Starkstromverordnung

4.7.1. Allgemeine Bemerkungen

FER, SP, HEV, ECO SWISS sind mit den Änderungen einverstanden.

Electrosuisse regt an, eine offizielle Abkürzung für die Verordnung einzuführen.

4.7.2. Fluchtwege in Innenraumanlagen

BE beantragt, auch Artikel 35 Absatz 3 entweder aufzuheben oder die Distanz von 20 auf 35 Meter anzupassen. Die SBB beantragt, von der Aufhebung der Bestimmungen über Fluchtwege in Innenraumanlagen aus sicherheitstechnischen Gründen abzusehen.

4.7.3. Vorgaben bei baulichen Massnahmen

BE beantragt, aus Sicherheitsgründen zum Personen- und Sachwertschutz einen Feuerwiderstand von (mindestens) 60 Minuten statt wie vorgesehen 30 Minuten festzulegen. Die SBB beantragt, von der Aufhebung der Bestimmungen über mechanische, feuerhemmende und feuerbeständige Vorgaben bei baulichen Massnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen abzusehen, da insbesondere dann ein erhöhtes Risiko bestehe, wenn Drittversorger (ortsansässige Energieversorger) Räume für elektrische Anlagen auf Arealen der Bahn betreiben würden.