Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 41 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe

FR und VS verlangen, dass geprüft wird, ob Artikel 1a mit Artikel 15f Absatz 2 EleG kompatibel ist.

GE verlangt, dass bei der Prüfung der Sachplanpflicht auch die kantonalen Behörden anzuhören sind.

Swissgrid regt an, dass in den Erläuterungen darauf hingewiesen wird, dass im Zweifelsfall das «Sachplanverzichtsverfahren» und nicht das «Sachplanverfahren» einzuleiten ist.

Ausnahmen von der Sachplanpflicht

Der SBV verlangt, dass Leitungen nur mit der Zustimmung der Grundeigentümer gebaut werden dürfen. Zudem lehnt er die Ausnahmetatbestände von Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe c (Verkabelung von mindestens 80 % in anderen Infrastrukturen) und Buchstabe d (klare Verhältnisse ohne andere zweckmässigen Möglichkeiten) ab.

WWF, Pro Natura, SVS und SP beantragen zu den Bestimmungen von Artikel 1b Absatz 1 Buchstaben a und b, dass die bisherige Formulierung teilweise beibehalten wird. Dementsprechend sei die Formulierung «sofern keine Schutzgebiete beeinträchtigt werden» anstelle von «sofern keine Schutzziele von Schutzgebieten beeinträchtigt werden» zu verwenden.

VS verlangt im Einleitungstext von Artikel 1b Absatz 1 eine Präzisierung, wonach die NISV ohne Erteilung einer Ausnahmebewilligung eingehalten werden muss.

Die Stiftung Landschaftsschutz macht geltend, dass der Einleitungstext von Artikel 1b Absatz 1 schwierig zu verstehen sei und schlägt eine sprachliche Anpassung vor.

HEV und Stiftung Landschaftsschutz beantragen die Streichung von Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe d. Sie begründen dies mit dem Argument, dass die Beurteilung «ob eine andere Variante zu bevorzugen ist» Gegenstand der Sachplanprüfung sei und nicht durch die Gesuchstellerin vorweg beurteilt werden dürfe.

Der HEV verlangt bei Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe c eine Ergänzung, wonach die «übrigen 20 Prozent der Leitung höchstens 5 km lang sein dürfen». Er macht geltend, dass die Regelung ohne Ergänzung den Bestimmungen unter den Buchstaben a und b zuwiderlaufen würde.

Swissgrid macht geltend, dass die Regelungen von Artikel 1b Absatz 1 Buchstaben a und b nur bei der Beeinträchtigung von Schutzgebieten von nationalem Interesse Anwendung finden dürfe, und verlangt eine entsprechende Anpassung der genannten Regelungen. Weiter sei zu präzisieren, dass die Regelungen nur zur Anwendung kommen dürfen, wenn es sich um wesentliche Eingriffe in ein Schutzgebiet handle. Zudem sei bei Buchstabe b die Begrenzung auf eine Länge von 5 km zu streichen, da durch diese Begrenzung eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen vorgenommen werde. Weiter beantragt Swissgrid, im Einleitungstext von Artikel 1b Absatz 1 das Erfordernis der Klärung von Möglichkeiten für eine Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder Infrastrukturanlagen zu streichen und dieses Erfordernis in den Buchstaben b zu verschieben.

Der SBV verlangt, dass die Begleitgruppe im Sinne von Artikel 15g EleG auch im Sachplanverzichtsverfahren angehört werden soll.