Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 41 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe

4.7.4. Weitere Anliegen

TG, Energie Thurgau und SAK regen an, bei den zulässigen Berührungs- und Schrittspannungen in Starkstromanlagen auf europäische Normen zurückzugreifen.

4.8. Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz

Die SP stimmt den vorgenommenen Anpassungen zu und hat keine weiteren Bemerkungen.

Repower und VBE fordern die Streichung des Wortes «Gleichstrom» in Artikel 2 Absatz 1, womit die schweizerischen Merchant Line-Anforderungen mit den europäischen abgestimmt werden sollen. Demnach wären zwischen der Schweiz und den umliegenden Ländern auch Wechselstrom-Verbindungsleitungen (Merchant Line) realisierbar.

4.9. Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

4.9.1. Allgemeine Bemerkungen

Ökostrom Schweiz und SBV bemängeln, die Motion «Transformatorenstationen und andere elektrische Anlagen einfacher ermöglichen» (16.3038) werde mit der Befreiung von der Plangenehmigungspflicht bzw. den Verfahrenserleichterungen nicht erfüllt. Durch die vorgeschlagenen Anpassungen würden Transformatorenstationen und andere elektrische Anlagen nicht einfacher ermöglicht. Es bräuchte zeitliche Vorgaben für die Anpassung von Netzanschlüssen mit Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung derselben sowie konkrete Vorgaben an die Bewilligungsinstanzen.

TI sieht Raum für eine bessere Koordination und Vereinfachung mit anderen Verfahren.

Der SBV verlangt, dass alle für die Grundeigentümer wichtigen Informationen in den Gesuchsunterlagen vorhanden sein müssen. Die Gesuchsunterlagen müssten deshalb zusätzliche Angaben zur Interessenabwägung, zu den Sicherheitsabständen, zu möglichen Einflüssen auf die Nutzungen von Grundstücken und zum Rückbau von Anlagen enthalten. Er beantragt daher eine entsprechende Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1, obwohl diese Regelung nicht Gegenstand der Revision ist.

4.9.2. Sachplan

Prüfung Sachplanpflicht

Der SBV macht geltend, dass bei der Prüfung der Sachplanpflicht alle berührten Interessen erhoben und gegeneinander abgewogen werden sollen. Bei dieser Prüfung sollen deshalb auch die betroffenen Grundrechte (Eigentumsrechte) und deren rechtliche Sicherstellung untersucht werden. Zudem fordert er, dass die Ergebnisse in einem Bericht veröffentlicht werden.

SG führt aus, dass die Sachplanpflicht im Zweifelsfall immer zu bejahen sei. Zudem beantragt SG, dass die kantonale Zuständigkeit im ordentlichen Bewilligungsverfahren sichergestellt wird.