Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 41 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe
VSE, EWM, WEW, Energie Thun, Swisspower, Energie Thurgau, BKW, DSV, EKZ, RegioGrid, GR und VBE beantragen, beim Ersatz einer Kabelleitung soll eine Überschreitung des MKF möglich sein.
Der VBE fordert, dass bei zwingenden Gründen wie Projektvorgaben oder NISV-Vorgaben eine Überschreitung des MKF möglich sein soll.
Repower, EWZ, AVDEL und NW beantragen, Erdkabel sollen generell trotz Überschreitung des MKF möglich sein.
GR beantragt, die Überschreitung des MKF soll möglich sein, wenn das Bewilligungsverfahren für eine Freileitung innerhalb von fünf Jahren nach Verfahrenseröffnung nicht abgeschlossen werden könne.
SIG fordert die Streichung von Artikel 11e LeV.
Übergangsregel zum Mehrkostenfaktor
BKW, AG, Energie Thurgau und SGV beantragen die Einführung einer Übergangsregel. Entweder soll für die Prüfung des MKF bei Anpassungen derjenige MKF zur Anwendung kommen, welcher zur Zeit der Planung gültig sei, oder es soll die Regel zum MKF nicht anwendbar sein für Projekte, die innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten im Plangenehmigungsverfahren angemeldet würden, oder es sei eine Übergangsregelung für Projekte ab einem gewissen Planungsstand (zum Beispiel Plangenehmigungsverfahren bereits gestartet, im Mehrjahresplan enthalten) einzuführen.
VSE, EWM, WEW, DSV, Energie Thun, Swisspower und Swisscleantech wünschen, dass der MKF nicht für jene Projekte gelten soll, gegen die bei Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen keine Einsprachen bestehen würden.
WWF, SES, Pro Natura, SP und SVS beantragen, es sollen Ausnahmen vorgesehen werden, «wenn damit eine erhebliche Entlastung des unmittelbar betroffenen Gebiets erzielt werden kann».
4.10.4. Vogelschutz
Die Schweizerische Vogelwarte bemerkt, mit dem Vorschlag werde der Vogelschutz nicht gestärkt. Der Begriff «vogelsensibles Gebiet» sei nicht präziser. Es sei dringend, dass mit der neuen Verordnung eine erhöhte Verbindlichkeit geschaffen werde.
Der SVS führt aus, die neue Formulierung von Artikel 30 LeV sei einerseits zur Lösung des Problems ungenügend und führe andererseits mit dem unbestimmten Begriff von «vogelsensiblen Gebieten» nicht zur Klärung, sondern zu grossen Unsicherheiten.
Der Schweizerische Verband der Umweltfachleute macht geltend, dass Vogelschutzfachleute grosse Vorbehalte melden gegenüber der in Artikel 30 LeV neu vorgeschlagenen Formulierung der «vogelsensiblen Gebiete». Der Text sei tendenziell verschlimmert worden. Man schlage eine Orientierung an der deutschen Gesetzgebung vor.