Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 41 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe

satz 5bisStromVG zugestanden werden, ergebe sich vorübergehend die Situation, dass keine gesetzliche Grundlage für eine derartige Verlegung der Kosten bestehe. Damit liege eine juristisch unzulässige echte belastende Rückwirkung vor. Zudem ergebe sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien, dass Artikel 6 Absatz 5bisStromVG während vier Jahren gelten soll. Der Punkt solle eingehend mit dem Bundesamt für Justiz abgeklärt werden.

4.11.5. Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung

VSE, SAK, EWM, WEW, RegioGrid, VSEI, Swisscleantech, NW, Stadt Lausanne, Energie Thun, Swisspower, Energie Thurgau und EWZ beantragen die Streichung des Wortes «einzelnen» in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, weil die einzelfallweise Gestehungskostenprüfung nicht praktikabel sei. Energie Thun, Energie Thurgau, Alpiq sowie Swisspower fordern ebenfalls die Streichung der kraftwerksscharfen Abgrenzung, da dies beim Bezug von Elektrizität bei einem Grosslieferanten mit mehreren Produktionsanlagen nicht praktikabel sei. Es solle sowohl eine einzelne als auch eine Portfolio-Betrachtung möglich sein. Auch FDP, CVP, SVP, SGV und Swisscleantech bringen vor, die anlagespezifische Gestehungskostenermittlung sei in Bezug auf Kleinanlagen nicht praktikabel.

WEKO und ElCom bemängeln, der Regelung in der Verordnung, wonach die Gestehungskosten anlagespezifisch eingerechnet werden können, fehle die gesetzliche Grundlage. Die Grundversorger sollen nach gesetzlicher Konzeption nicht befugt sein, die Kosten einzelner Anlagen vollumfänglich der Grundversorgung zuzuweisen, sofern der Strombedarf der Grundversorgung kleiner ist als die Menge inländischer erneuerbarer Energien in ihrem Portfolio. Vielmehr sollen in solchen Konstellationen nur die durchschnittlichen Gestehungskosten von allen inländischen Anlagen im Portfolio weiterverrechnet werden dürfen. Die einzelfallweise Gestehungskosteneinrechnung sei daher zu streichen.

BE schlägt die Einführung einer Bagatellgrenze bzw. von Pauschalwerten für die Kostenermittlung von Elektrizität aus Anlagen mit einer Leistung unterhalb von 30 Kilovoltampere vor.

Mehrere Teilnehmer (VSE, SAK, EWM, WEW, RegioGrid, EWZ, Axpo, VWSV, Repower, Swisscleantech, VSEI, Stadt Lausanne Energie Thun, Swisspower, Energie Thurgau, BKW sowie TG, NW, SH und SG) unterbreiten einen konkreten Formulierungsvorschlag, um eine vereinfachte Gestehungskostenermittlung für Kleinanlagen zuzulassen. Nach der vorgeschlagenen Regelung dürfte der Verteilnetzbetreiber für Elektrizität, für die er eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäss Artikel 15 EnG hat, die bezahlte Vergütung für Energie und Herkunftsnachweise einrechnen, soweit diese insgesamt 80 % (SG: 70 %) der massgeblichen Vergütungssätze für Neuanlagen gemäss Anhängen 1.1-1.5 EnFV nicht übersteigt. Die BKW unterbreitet einen Vorschlag, der sich vom Vorerwähnten lediglich darin unterscheidet, dass der pauschale Unterstützungsabzug an den Vergütungssätzen von 20 % nur für Photovoltaikanlagen erfolgen darf. Für Anlagen aus anderen Technologien wäre aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Anzahl kein Pauschalabzug vorgesehen. Für sie würde der Abzug nach Artikel 4a erfolgen.

Von Seiten VSE, SAK, EWM, WEW, VSEI, BKW und Repower wird beantragt, Artikel 4 zu ergänzen, damit Kosten, die infolge administrativer Aufwände bei der Beschaffung von Elektrizität anfallen, in die Gestehungskosten eingerechnet werden dürften. Dies, weil die genannten Kosten nicht in die Vertriebskosten eingerechnet werden könnten und mit der neuen Regelung Rechtssicherheit geschaffen würde.