Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe

Mehrere Teilnehmer regen schliesslich an, die Speicherregelung auf Stufe Gesetz zu klären (Axpo, WEKO, FDP, CVP, Swisscleantech, AEE, Energie Thun Swisspower, Swissmem, VSG, VSE, SAK, EWM, WEW, VSEI, RegioGrid, AG, VD und ZH).

4.11.4. Umsetzung von Artikel 6 Absatz 5bis StromVG

Generell zustimmend zu den Verordnungsbestimmungen äussert sich Swissmem. Mit den Bestimmungen werde die sachfremde Ergänzung der Strategie Stromnetze, die mit Artikel 6 Absatz 5bisgeschaffen worden sei, in restriktiver Art und Weise umgesetzt, was begrüsst werde. Auch der HEV unterstützt die vorgeschlagenen Anpassungen der StromVV.

Die EKZ beantragen, die Bestimmungen seien grundlegend zu überarbeiten, da sie im Widerspruch zu Artikel 6 StromVG stehen würden, welcher nur die festen Endverbraucher regle. Die Verordnungstexte würden sich jedoch auf die gesamte Grundversorgung beziehen, d.h. auch auf die grossen Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichtet haben. Swisscleantech beantragt, im Rahmen der StromVG-Revision sei Artikel 6 Absatz 2 StromVG anzupassen, da der in der StromVV verwendete Begriff der Grundversorgung nicht mit demjenigen im StromVG übereinstimme.

Die FER bemängelt, die Kostentragung lediglich durch Endverbraucher in der Grundversorgung sei nicht zielführend. Die Tarife müssten verhältnismässig bleiben, die Progression sei zu limitieren.

GE bringt vor, die Bestimmungen seien nicht klar und schwierig anwendbar in Bezug auf verschiedene Arten von selbständigen Produzenten. Die Bestimmungen sollten daher klarer und einfacher gefasst und durch eine Weisung der ElCom ersetzt werden.

GGS und FRC monieren, mit der Aufnahme von Artikel 4 ff. auf Basis von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG habe sich die Branche ein bürokratisches Monster aufgebürdet, das die Effizienz der Produktion nicht verbessere, dafür die anrechenbaren Kosten aufblähe und in absurder Weise den regulierten angemessenen Gewinn vergrössere.

Eine zu komplexe Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben beanstandet die FDP. Der SIA bringt vor, der für Endkunden unübersichtliche und detaillierte neue Regelungsbedarf zeige, dass eine vollständige Strommarktöffnung eine einfache und kundenfreundliche Lösung der Stromversorgung wäre.

Ökostrom Schweiz und SBV bemängeln, die Gesetzgebung im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 5bis StromVG führe zu einer klaren Bevorzugung von Grundversorgern mit eigener Produktion (Wasserkraft). Es sei unwahrscheinlich, dass die Produktion von Dritten freiwillig zu Gestehungskosten übernommen werde. Daher sollten während der Gültigkeit dieser Bestimmungen die Grundversorger verpflichtet werden, die Produktion der im Versorgungsgebiet liegenden Bestandesanlagen, welche keinerlei weitere Förderung erhalten oder erhielten, zu Gestehungskosten übernehmen zu müssen.

In übergangsrechtlicher Hinsicht (Art. 31i Abs. 4) regt die ElCom an, das Recht, Endverbraucher mit Grundversorgung nach den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG zu beliefern, sollte auf Verordnungsstufe frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG gewährt werden. Sollte das Recht, Endverbraucher mit Grundversorgung nach den Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG zu beliefern, schon für einen Zeitraum vor Inkrafttreten von Artikel 6 Ab-