Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 41 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe
Die Stadt Lausanne fordert, die Einführung des Begriffs «vogelsensibel» dürfe nicht zu einer Ausdehnung der Zonen führen, in denen Massnahmen getroffen werden müssen. Der Begriff solle präzisiert werden. Massnahmen dürfen im Vergleich zu heute nicht verstärkt werden.
SZ und ECO SWISS begrüssen den Begriff «vogelsensibel»; dieser sei präziser. SZ fordert überdies, dass das Kollisions- und Stromschlagrisiko für Vögel nicht nur «möglichst gering» sein soll, sondern «soweit als technisch möglich ausgeschlossen» werde.
GL bemerkt, der Begriff «vogelsensibel» sei wohl eine Neukreation, die viel Spielraum zulasse.
SG und GE sowie die SP begrüssen die Änderungen. Ebenso die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, welche dazu auffordert, die klaren Formulierungen in Artikel 30 LeV beizubehalten, auch wenn von anderer Seite eine Anpassung verlangt würde. Für die SP scheinen die Anpassungen im Interesse der Biodiversität und des Tierschutzes sinnvoll und werden unterstützt.
VS regt an, besser zwischen bestehenden (Abs. 1) und neuen Leitungen (Abs. 2) zu unterschieden. Das Stromschlagrisiko für Vögel soll durch die Verordnung möglichst ausgeschlossen werden.
VSE, EWM, WEW, Energie Thun, Swisspower, Energie Thurgau, BKW, DSV und NW beantragen, am geltenden Recht festzuhalten. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen seien eingespielt und würden genügen. Die Anpassung würden ausufernden Verfahren Tür und Tor öffnen, da bei jedem vogelsensitiven Gebiet Vorkehrungen zu treffen seien.
Die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz begrüsst die Änderungen und beantragt, die klaren Formulierungen beizubehalten, auch wenn von anderer Seite eine Anpassung verlangt würde.
4.11. Stromversorgungsverordnung
4.11.1. Neue Themen (Kosten)
FRC fordert, dass Massnahmen, von welchen die Verteilnetzbetreiber und die Endverbraucher profitieren, nicht ausschliesslich von den Endverbrauchern bezahlt werden sollen. Daher sollen nur 50 % der Kosten von Massnahmen gemäss Artikel 13a bis 13d anrechenbar sein.
4.11.2. Abgrenzung der Schaltfelder vom Übertragungsnetz
Axpo, Swissgrid und FER stimmen der neuen Regelung zu. Die Alpiq unterstützt die Änderung ebenfalls, betont jedoch als betriebsführende Partnerin der KKG, dass bei dieser Anlage die bisherige Eigentumsabgrenzung keine Einschränkung der Sicherheit nach sich gezogen habe. Die KKG sei aber bereit, die betreffenden Schaltfelder wieder in Besitz zu nehmen. Allerdings sollen der KKG bis zum Vollzug des Verkaufs keine dem Übertragungsnetz zugewiesene Betriebs- und Kapitalkosten entstehen. Die geplante Änderung in Artikel 31i Absatz 1 sei hier womöglich unzureichend präzis, da lediglich von einer Übertragung «gegen volle Entschädigung» die Rede sei. Des Weiteren weist die Alpiq darauf hin, dass die Ausnahmeregelung auf Stufe Verordnung juristisch fragwürdig sei, zumal einerseits im StromVG eine entsprechende Gesetzesgrundlage für eine derartige Ausnahme von Artikel 18 StromVG fehle und andererseits die sachenrechtliche Abgrenzung insbesondere bei gasisolierten Schaltanlagen nicht umsetzbar sei.